· Fachbeitrag · Nießbrauch
Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Nießbrauchsrechten optimal gestalten
von Prof. Dr. Gerhard Brüggemann, Münster
| Die Beurteilung des Nießbrauchs an Anteilen an einer Kapitalgesellschaft führt sowohl hinsichtlich seiner ertragsteuerlichen als auch schenkungsteuerlichen Beurteilung immer wieder zu Unsicherheiten und Überraschungen. In zwei aktuellen Verfahren hatte der BFH (11.2.25, IX R 14/24 ; 20.9.24, IX R 5/24 ) vordergründig nur zu klären, ob eine Ablösezahlung für die Aufgabe eines vorbehaltenen Nießbrauchs an Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zu steuerbaren Einkünften führt. Die Ausführungen des BFH knüpfen an die bisherige Rechtsprechung an, führen aber zu weitergehenden Gestaltungsüberlegungen hinsichtlich der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns gemäß § 17 EStG, wenn nießbrauchsbelastete Anteile nach einer Schenkung veräußert werden. |
1. Musterfall ‒ nach BFH 11.2.25, IX R 14/24
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Frau K übertrug im Jahr 01 eine Beteiligung an der C-GmbH i. H. v. jeweils 24,5 % unentgeltlich auf ihre Töchter F und G. Sie behielt sich den Nießbrauch vor, der insbesondere das Gewinnbezugsrecht umfasste. Der Nießbrauch beschränkte sich auf die Ziehung der Nutzungen aus den Geschäftsanteilen, wozu insbesondere der anteilige Bilanzgewinn zählte. Nicht zu den Nutzungen sollte hingegen die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte gehören. Diese sollten allein den beiden neuen Gesellschafterinnen zustehen. Diese schlossen zudem einen Poolvertrag über die einheitliche Ausübung der Mitgliedschaftsrechte an der C-GmbH.
Im Jahr 07, also sechs Jahre später, veräußerten die Töchter ihre Beteiligungen. Frau K erhielt für die zuvor vereinbarte Aufhebung des Nießbrauchsrechts eine Ablösezahlung entsprechend dem nach § 14 Abs. 1 BewG ermittelten Kapitalwert des Nießbrauchsrechts. |
Vom Finanzamt waren die anteiligen Gewinnausschüttungen bis dahin wegen des Vorbehaltsnießbrauchs bei Frau K als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG versteuert worden. Die C-GmbH wies insoweit in ihren Gewinnverwendungsbeschlüssen auf den Vorbehaltsnießbrauch hin, zahlte den Ausschüttungsbetrag an Frau K aus und gab in der im Zusammenhang mit der Anmeldung der Kapitalertragsteuer erstellten Steuerbescheinigung Frau K als Empfängerin der Netto-Auszahlungen an.
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