· Fachbeitrag · Vertragsgestaltung
Die Ehegatteninnengesellschaft bürgerlichen Rechts ‒ eine Option zur Pflichtteilsminimierung
von RA und Notar a. D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
| Der pflichtteilsrelevante Nachlassbestand lässt sich mit verschiedenen Mitteln gestalten ‒ z. B. mittels der sog. Güterstandsschaukel (siehe ErbBStG 25, 57 ). Weiterhin ist an Fälle zu denken, bei denen es zu der sog. güterrechtlichen Lösung kommt, bei der der Zugewinnausgleichsanspruch als Nachlassverbindlichkeit den Nachlass reduziert. Dieses Ziel lässt sich aber auch mit einer Ehegatteninnengesellschaft erreichen. Denn bei Beendigung dieser BGB-Gesellschaft ergibt sich für einen der Eheleute in der Regel ein Auseinandersetzungsguthaben, wodurch sich der Nachlasswert ebenfalls mindert. Welche Voraussetzungen für die Anerkennung einer solchen Ehegatteninnengesellschaft vorliegen müssen und wie man dieses Modell vertraglich rechtssicher umsetzt, wird nachfolgend dargestellt. |
1. Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft
Unter bestimmten Voraussetzungen bejaht die Rechtsprechung zwischen Eheleuten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Nach dem BGH (Beschl. v. 6.3.24, XII ZB 159/23, NJW 24, 1813) kommt es für das Zustandekommen einer solchen Ehegatteninnengesellschaft maßgeblich darauf an,
- welche Zielvorstellungen die Ehegatten mit einer Vermögensbildung verfolgen, insbesondere ob sie mit ihrer Tätigkeit einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen und
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