· Fachbeitrag · Personengesellschaften
Verdeckte Einlagen in Personengesellschaften und ihre schenkungsteuerlichen Folgen
von StBin Dr. Katrin Dorn, Fachberaterin für Unternehmensnachfolge DStV e. V., Partnerin bei Möhrle/Happ/Luther, München/Hamburg
| Schenkungen werden in der Praxis häufig auch unter Mitwirkung von Personengesellschaften im Wege einer disquotalen Einlage verwirklicht. Darin kann eine Schenkung zu sehen sein, wenn der einlegende Gesellschafter keine Gegenleistung von der Gesellschaft oder den anderen Gesellschaftern erhält ( BFH 5.2.20, II R 9/17, BStBl II 20, 658). Nach der Rechtsprechung des BFH liegt unter dieser Voraussetzung eine Schenkung des einlegenden Gesellschafters an die anderen Gesellschafter der Personengesellschaft vor. Insoweit wird die Personengesellschaft als transparent betrachtet. Doch wie weit der Transparenzgedanke geht und welche konkreten Auswirkungen die jüngsten gesetzlichen Neuerungen haben, ist noch offen und bedarf weiterer Klärung. |
1. Die jüngsten Entwicklungen
Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.23 (BGBl I 23, Nr. 41) wurde ein neuer § 2a ErbStG eingefügt. Die Neuregelung stellt in Satz 2 klar, dass bei Erwerben rechtsfähiger Personengesellschaften deren Gesellschafter als Erwerber gelten und bei Zuwendungen durch eine solche Personengesellschaft die Gesellschafter als Zuwendende gelten. Damit bestimmt sich der Steuertarif wie bisher nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Gesellschafter und Erwerber.
Der neue § 2a ErbStG schreibt eine Vermögensverschiebung vor. In diesem Kontext stellt sich die Frage, ob diese Betrachtungsweise auch für die Steuerbefreiung gilt, d. h., ob es insoweit auf den Gegenstand der Einlage oder die damit verbundene Folge der Werterhöhung der Anteile an der Personengesellschaft ankommt, die dann ggf. nach § 13a ErbStG begünstigt sein kann. Das FG Hamburg (27.2.24, 3 K 117/22) hat sich für die erste Alternative ausgesprochen. Im Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG München vom 21.6.23 (4 K 1639/21, Rev. BFH II R 18/23) hat der BFH nun wohl Gelegenheit, dazu Stellung zu beziehen. Im Streitfall ging es um die Frage, ob bei disquotaler Einlage des Familienheims in eine Personengesellschaft eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG in Betracht kommt. Würde man den Transparenzgedanken hier anwenden und auf den Einlagegegenstand abstellen, wäre dies zu bejahen.
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