Der kinderlose Erblasser war iranischer Staatsangehöriger schiitischer Religionszugehörigkeit, lebte seit 1967 in Deutschland. Die Beteiligte zu 1, die Ehefrau, ist seit Geburt deutsche Staatsangehörige und wie der Erblasser Muslimin. Der Erblasser verstarb 2012 in München, wo die Ehegatten seit 1978 gemeinsam lebten. Ein Ehevertrag wurde nicht geschlossen. Es liegt ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament vor. Darin setzen sich beide gegenseitig als Alleinerben ein.
Die Beteiligte zu 1) (B) ist Berufsbetreuerin und hat in der ehemaligen DDR einen Studienabschluss in der Fachrichtung „Soziale Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie der elektrotechnischen und elektronischen ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 27. September 2012 II R 9/11 dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der im Jahr 2009 ...
Bundespräsident Joachim Gauck wird am 18. Oktober 2012 auf Einladung des Bundesverfassungsgerichts nach Karlsruhe reisen. Neben Gesprächen mit den Richterinnen und Richtern sind Begegnungen des Bundespräsidenten mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundesverfassungsgerichts geplant. Der Besuch setzt die seit Jahren zwischen beiden Verfassungsorganen gepflegte Tradition regelmäßiger Treffen fort.
Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann aus denselben Gründen wie die ausdrücklich erklärte Annahme der Erbschaft angefochten werden – insbesondere wegen eines Eigenschaftsirrtums. Denn das BGB stellt die ...
Dem Bewerber um eine ausgeschriebene Stelle steht nur dann ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung zu, wenn auch eine Ernennung vorgenommen wird. Der Dienstherr darf ein eingeleitetes ...
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Die Festschrift setzt sich zusammen aus einer bunten Sammlung professioneller Beiträge, etwa zur Unternehmensnachfolge, zum Pflichtteilsrecht und zur Erbschaftsteuer. Das Werk enthält neben Beiträgen von etlichen namhaften Autoren auch eine Auseinandersetzung von Prof. Dr. Jürgen Damrau mit dem Titel „Aktuelle Gläubigeransprüche gegen bekannte und unbekannte Erben“. Es bereichert Ihren Bücherbestand!