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  • · Fachbeitrag · Stufenklage

    Anspruch auf eidesstattliche Versicherung bei lückenhafter, zögerlicher Auskunftserteilung

    | Beziffert ein Kläger den Leistungsanspruch zulässigerweise von vornherein im Sinn eines Mindestbetrags, liegt dennoch eine Stufenklage vor, falls er eine stufenweise Erledigung anstrebt; an die vorläufige Bezifferung ist er nicht gebunden, jedenfalls bis zur Verhandlung über den Leistungsantrag (OLG München 1.2.12, 3 U 3525/11, n.v., Abruf-Nr. 121102 ). |

     

    Ein Kläger kann vom Beklagten die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 2314 Abs. 1 BGB i.V. mit § 260 Abs. 2 BGB verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Verzeichnisse nicht mit der notwendigen Sorgfalt erstellt wurden (Lindner in Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 2. Aufl., § 2314, Rn. 23). Ein solcher Anhaltspunkt ist z.B. eine lückenhafte, zögerliche Auskunftserteilung (OLG München, a.a.O.).

     

    PRAXISHINWEIS | Regelmäßig werden bei Pflichtteilsansprüchen die Ansprüche in vier Stufen geltend gemacht: 1. Stufe: Auskunft über den Bestand des Nachlasses, 2. Stufe: Wertermittlung, 3. Stufe: Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und 4. Stufe: Zahlung des Pflichtteils nach Maßgabe der Auskunftserteilung sowie Wertermittlung. Über die für spätere Stufen angekündigten Anträge ist zwar grundsätzlich getrennt zu verhandeln. Die ersten Stufen sind aber nur Hilfsmittel der Leistungsstufe. Sieht sich ein Kläger zur Bezifferung seines mit einer Stufenklage verfolgten Leistungsantrags auch ohne die ursprünglich als zweite Stufe angekündigte Wertermittlung in der Lage, kann er unmittelbar auf den Leistungsantrag übergehen. Für eine Rücknahme oder Erledigterklärung des noch nicht zur Verhandlung gestellten Wertermittlungsantrags ist kein Raum (BGH NJW 01, 833). Der Übergang zur Leistungsstufe ist eine stets zulrässige Klageerweiterung, § 264 Nr. 2 ZPO. Der Wechsel in eine andere Stufe ist als Prozesshandlung unwiderruflich. Eine Rückkehr in eine noch nicht entschiedene Stufe ist gem. § 264 Nr. 2 ZPO zuzulassen (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 254, Rn. 4).

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 73 | ID 32937710