1. Die auf den Erben entsprechend seiner Erbquote entfallenden Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer des Todesjahrs, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, sind als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig (Änderung der Rechtsprechung). 2. Bei einer Zusammenveranlagung von im selben Jahr verstorbenen Ehegatten sind Abschlusszahlungen für das Todesjahr analog § 270 AO aufzuteilen und als Nachlassverbindlichkeiten beim jeweiligen ...
Wenn der Text eines Testaments durch einen Konditionalsatz auf die Umstände der Errichtung Bezug nimmt („Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen“) ist dies auszulegen, wenn der Erblasser später trotz ...
Die verfahrensbevollmächtigte Notarin hat Anspruch auf eine Abschrift des von ihr für ihren Mandanten beantragten und ausgestellten, zur Grundbuchberichtigung dienenden Erbscheins (OLG Saarbrücken 8.11.
Der Friedhofsträger kann im Rahmen seiner Satzungsautonomie bei der Einräumung von Nutzungsrechten an Gräbern aus Praktikabilitätsgründen eine familienrechtliche Regelung bevorzugen (hier: Vergabe des Nutzungsrechts an den Sohn statt an den Enkel des Verstorbenen, obwohl der Enkel zugleich Testamentsvollstrecker ist (VG Berlin 13.12.11, 21 K 215/10, FamRZ 12, 1246).
Vollstreckt ein Gläubiger aus Vollstreckungstiteln, die noch gegen den Erblasser ergangen sind und enthält die Rechtsnachfolgeklausel keine Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf den Nachlass, hat der Erbe ein ...
Das OLG Rostock ist zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit aufgerufen, nachdem sich sowohl das AG Tostedt als auch das AG Stralsund für die Erhebung und Einziehung der Gebühr für die Erbausschlagungserklärung ...
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Der kinderlose Erblasser war iranischer Staatsangehöriger schiitischer Religionszugehörigkeit, lebte seit 1967 in Deutschland. Die Beteiligte zu 1, die Ehefrau, ist seit Geburt deutsche Staatsangehörige und wie der Erblasser Muslimin. Der Erblasser verstarb 2012 in München, wo die Ehegatten seit 1978 gemeinsam lebten. Ein Ehevertrag wurde nicht geschlossen. Es liegt ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament vor. Darin setzen sich beide gegenseitig als Alleinerben ein.