Auf das ihnen zustehende gesetzliche Erbrecht können Verwandte und der Ehepartner des Erblassers verzichten. Voraussetzung ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden. Dieser kann nur zu Lebzeiten des Erblassers wirksam abgeschlossen werden. Wird ein Verzicht danach erklärt, ist die Erklärung unter Umständen als Ausschlagung der Erbschaft auszulegen.
Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden sind (jedenfalls auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben, wenn ihm das Halten der Wohnung als ein ...
Der BFH hat am 12.6.13 entschieden (IX R 31/12), dass für die Annahme eines privaten Veräußerungsgeschäfts dem Erfordernis der wirtschaftlichen Identität zwischen angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut ...
Wird nach dem Tod des Gesellschafters einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft ein Streit darüber, wer infolge seiner Stellung als Erbe Gesellschafter geworden ist, durch einen Vergleich beigelegt, aufgrund dessen jemand gegen Erhalt eines Geldbetrags auf die Geltendmachung seiner Rechte als Erbe verzichtet, und war diese Person gesellschaftsrechtlich nicht von der Rechtsnachfolge in den Gesellschaftsanteil ausgeschlossen, steht sie einem Miterben gleich, der im Rahmen einer Erbauseinandersetzung aus ...
Eine testamentarische Anordnung, die für den Fall des kinderlosen Versterbens eines Erben einen Ersatzerben bestimmt, kann nicht ohne Weiteres so ausgelegt werden, dass dann, wenn der Erbe den Erbfall erlebt (sodass ...
Der Pflichtteilsberechtigte kann wegen eines Anspruchs nach § 2329 Abs. 1 BGB auch dann in den von dem Erblasser verschenkten Miteigentumsanteil an einem Grundstück vollstrecken, wenn infolge einer Vereinigung aller ...
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Bis auf wenige Ausnahmen (§ 14 HeimG) schützt das Gesetz nicht vor Erbschleicherei. Ein wichtiges Instrument zum Schutz ist die Vorsorgevollmacht. Es besteht die Gefahr des Missbrauchs dieser Vollmacht. Die Vorsorgevollmacht kann nur erteilt werden, wenn der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig ist. Darum ist es ratsam, sich frühzeitig zu kümmern, am besten gleich nach Eintritt der Mündigkeit. Im Folgenden wird erläutert, worauf bei der Erstellung einer Vollmacht zu achten ist.