§ 563b BGB regelt die haftungsrechtlichen Folgen des Eintritts in das Mietverhältnis oder der Fortsetzung (BT-Drucksache 14/4553, 62). Für die Eintrittsberechtigten können sich Verbindlichkeiten gegenüber dem Vermieter ergeben, für die sie allein (oder gemeinsam mit den Erben) haften. Zudem können sie den Erben gegenüber zur Herausgabe der Miete verpflichtet sein, die der Erblasser vor dem Tod für die Zeit danach im Voraus entrichtet hat.
Enthält eine gemeinschaftliche letztwillige Verfügung zwar eine Pflichtteilsstrafklausel, aber keine Einsetzung von Schlusserben und ergibt sich aus der Auslegung der Klausel und aller maßgeblichen Umstände der ...
Allein die Behauptung des Erblassers, ein Testament eines bestimmten Inhalts aufgesetzt und bei sich zu Hause aufzubewahren, reicht für die strengen Anforderungen für einen Nachweis der tatsächlichen Errichtung des Testaments nicht aus (OLG Düsseldorf, 16.8.13, 3 Wx 134/13, NJW-RR 13, 1420).
Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback bringt den Entwurf eines Kulturgut-Rückgewähr-Gesetzes in den Bundesrat ein. „Der Fall Gurlitt hat einen Makel des deutschen Rechts offenbart, der dem Ansehen ...
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Auch wenn Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament bestimmen, dass ein Vermögensgegenstand nach dem Tod des Letztversterbenden einem bestimmten Empfänger zustehen soll, kann der überlebende Ehegatte über diesen Gegenstand zu Lebzeiten verfügen und ihn an einen Dritten verschenken. Der testamentarisch Bedachte, kann den Gegenstand nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten vom beschenkten Dritten nur unter besonderen Voraussetzungen heraus verlangen (OLG Hamm 9.1.14, 10 U 10/13).