Erklärt der Erbe kurz nach dem Tod einer Partei von sich aus durch anwaltlichen Schriftsatz, den Rechtsstreit aufzunehmen, ist das Verfahren auf anschließenden Antrag des Gegners nur nach § 246 Abs. 1 Hs. 2 ZPO unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm auszusetzen, wenn er noch ein erkennbares besonderes Interesse an einer solchen Aussetzung, etwa wegen eines Streits um die Rechtsnachfolge, hat (OLG Schleswig 18.3.13, 3 W 18/13, NJW-Spezial 13, 296, Abruf-Nr. 132938 ).
Zeigt sich nach dem Erlass eines Feststellungsbeschlusses im Sinne von § 352 Abs. 1 S. 1 FamFG, dass der danach zu erteilende Erbschein wegen Unrichtigkeit sofort wieder einzuziehen wäre, steht der Beschluss einer ...
Die Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, ist eine freigebige Zuwendung des künftigen gesetzlichen Erben an den ...
Erbauseinandersetzungskosten sind als Anschaffungsnebenkosten im Sinne des § 255 Abs. 1 S. 2 HGB im Wege der AfA (Absetzung für Abnutzung) abziehbar, wenn sie der Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden in die eigene Verfügungsmacht und damit der alleinigen Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftserzielung dienen (BFH 9.7.13, IX R 43/11).
Ein Testamentsvollstrecker ist nach § 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung für einen Erwerber nur verpflichtet, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf den Gegenstand des Erwerbs ...
Setzt der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung ein Vermächtnis zugunsten einer Person aus, wird der Vermächtnisnehmer – anders als der Erbe – nicht Rechtsnachfolger des Erblassers. Er profitiert zwar von ...
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Für eine Enterbung reicht es aus, wenn der Erblasser in seinem Testament anordnet, dass eine bestimmte Person als Erbe ausgeschlossen sein soll. Als Folge wird die enterbte Person von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Die Angabe einer Begründung ist nicht notwendig, und im Zweifel erstreckt sich die Entscheidung auch auf die Abkömmlinge der enterbten Person.