Auch wenn Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament bestimmen, dass ein Vermögensgegenstand nach dem Tod des Letztversterbenden einem bestimmten Empfänger zustehen soll, kann der überlebende Ehegatte über diesen Gegenstand zu Lebzeiten verfügen und ihn an einen Dritten verschenken. Der testamentarisch Bedachte, kann den Gegenstand nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten vom beschenkten Dritten nur unter besonderen Voraussetzungen heraus verlangen (OLG Hamm 9.1.14, 10 U 10/13).
Die Satzung über Friedhofsgebühren darf für die Räumung einer Grabstelle unabhängig von der Art der Grabstelle nicht stets die gleiche Gebühr vorsehen (VG Koblenz 23.1.14, 1 K 721/13.KO).
Zur Beurteilung der Mittellosigkeit des Nachlasses ist alleine auf den Aktivnachlass abzustellen, maßgebend ist insoweit eine wirtschaftliche Betrachtung der einzelnen Nachlassgegenstände (OLG Hamm 29.11.
Nach dem Tod des Schuldners richtet sich der Anspruch des Neugläubigers auf Ausgleich einer Nachlassverbindlichkeit gegen den Erben (BGH 26.9.13, IX ZR 3/13, WM 14, 36).
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§ 563a BGB ermöglicht es Personen, die Mitmieter von Wohnraum sind, auch nach dem Tod eines von ihnen, das Mietverhältnis fortzusetzen. Das Mietverhältnis wird u.U. auch mit den Erben des Verstorbenen fortgeführt. Das Gesetz sieht aber auch Kündigungsmöglichkeiten vor.