a) Der Wert des Nachlasses i.S. des § 1836e Abs. 1 S. 2 HS. 1 BGB ist durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten von dem Aktivvermögen zu ermitteln. Zu den zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten gehören dabei vor allem diejenigen Verpflichtungen, die vom Erblasser herrühren oder die im Zeitpunkt des Erbfalls bereits dem Grunde nach angelegt waren und wegen ihrer Zwangsläufigkeit für den Erben Vorrang beanspruchen können. b) Demgegenüber mindern gleich- oder gar nachrangige ...
Beruft sich die beklagte Versicherung im Rechtsstreit um die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung nach erklärter Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung zum Nachweis der von ihr ...
Erklärt ein Abkömmling nach dem Tod seines Vaters in einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag mit seiner Mutter, er sei mit der Zahlung eines bestimmten Betrags „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und ...
Sie möchten Ihr Wissen zum Kosten- und Gebührenrecht ohne Reiseaufwand und –kosten auffrischen? Unsere RVG Online-Dialog-Seminare bieten die beste Gelegenheit hierzu. Gebührenrechts-Experte RA Norbert Schneider ...
Zum 1.8.13 ist das GNotKG in Kraft getreten. Es wirft viele Abrechnungsfragen auf. Der Informationsdienst Erbrecht effektiv des IWW präsentiert Ihnen dazu eine Fachgruppe GNotKG Notarielles Kostenrecht ( www.facebook.
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Wird ein Ehegatte aufgrund seiner Mithaftung nach § 1357 Abs. 1 BGB auf Zahlung verklagt, bestimmt sich der Gerichtsstand nicht nach § 29 ZPO. Diese Vorschrift setzt voraus, dass eine vertragliche Vereinbarung vorliegt. Die Mithaftung des Ehegatten nach § 1357 Abs. 1 BGB tritt dagegen kraft Gesetzes ein (LG Heidelberg 14.2.14, 5 O 275/13).