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  • · Nachricht · Vorsorgevollmacht

    Vorsorgevollmacht hindert Anordnung der Betreuung nicht

    | Eine Vorsorgevollmacht steht der Anordnung der Betreuung nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, namentlich erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit im Raum stehen (im Anschluss an Senatsbeschluss FamRZ 11, 964; BGH 26.2.14, XII ZB 301/13 ). |

     

    Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 S. 1 BGB). Eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheit des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können, (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB).

     

    Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers allerdings nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen. Dies ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint (BGH FamRZ 11, 964 Rn. 15 mwN). Das war hier der Fall. Da nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts erhebliche Zweifel an der Redlichkeit der Beteiligten zu 1 und 2 bestehen, war das Gericht auch nicht gehalten, statt der Einrichtung einer Betreuung lediglich einen Kontrollbetreuer gemäß § 1896 Abs. 3 BGB zu bestellen (vgl. BGH FamRZ 11, 964).

     

    Quelle: Homepage des BGH, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=31a8c4594c0067b8d8ae186b67d64c45&nr=67249&pos=0&anz=12

    Quelle: ID 42624036