1. Die auf den Erben entsprechend seiner Erbquote entfallenden Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer des Todesjahrs, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, sind als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig (Änderung der Rechtsprechung). 2. Bei einer Zusammenveranlagung von im selben Jahr verstorbenen Ehegatten sind Abschlusszahlungen für das Todesjahr analog § 270 AO aufzuteilen und als Nachlassverbindlichkeiten beim jeweiligen ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 27. September 2012 II R 9/11 dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der im Jahr 2009 ...
Für die Erbschaftsbesteuerung ist grundsätzlich von dem Erbschein auszugehen, für den nach § 2365 BGB die Vermutung der Richtigkeit gilt. Werden allerdings gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des ...
Das LG Bonn hat entschieden, dass der Nacherbe den Vorerben von der Erbschaftsteuerverbindlichkeit freistellen muss, wenn die Steuer erst nach dem Eintritt der Nacherbfolge festgesetzt wird (LG Bonn 24.1.12, 10 O 453/10, ZEV 12,321, Abruf-Nr. 121902 ) .
Streitig ist die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Pflegefreibetrag gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG zu berücksichtigen ist. Die Höhe der zu berücksichtigenden Pflegeleistungen kann entsprechend den ...
Der Bundesfinanzhof entschied am 4.7.12 (II R 38/10) zur Besteuerung eines auf ausländischem Recht beruhenden Erwerbs von Todes wegen nach inländischem Steuerrecht und zur persönlichen Steuerpflicht.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die vom Erben in seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger zu leistende, noch vom Erblasser herrührende Einkommensteuer-Abschlusszahlung für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes abzugsfähig ist (BFH, Urteil vom 4.07.2012, II R 15/11).