Die bis zum Todestag des Erblassers entstandene Einkommensteuer ist am Bewertungsstichtag rechtlich entstanden und daher als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig (FG Düsseldorf 2.11.11, 4 K 2263/11 Erb, EFG 12, 259, Abruf-Nr. 120632 ).
Wendet der Bedachte den ihm zuvor zugewandten Gegenstand ohne Veranlassung des Zuwendenden und ohne rechtliche Verpflichtung freigebig einem Dritten zu, ist dies keine Schenkung des Zuwendenden an den Dritten.
Bei Festsetzung der inländischen Schenkungsteuer für einen Erwerb, der auch in den Niederlanden der Schenkungsteuer unterliegt, führt die Berücksichtigung von ebenfalls in den Niederlanden besteuerten Vorerwerben ...
Für einen Prozesszinsenanspruch auf Erstattungsbeträge aus der Erbschaftsteuer ist es ohne Bedeutung, ob der Erstattungsanspruch durch den Steuerpflichtigen selbst durch gerichtliche Entscheidung erstritten oder ob das Klageverfahren überstimmend für erledigt erklärt wird, nachdem die Steuerfestsetzung durch einen Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf den Ausgang des Musterprozesses offengehalten worden ist. Erheblich ist nur, dass der zu verzinsende Erstattungsanspruch von dem Steuerpflichtigen ...
Die Rückzahlung der eingezahlten Beträge abzüglich der gezahlten Rente an einen widerruflich Bezugsberechtigten unterliegt auch dann der Erbschaftsteuer, wenn sie auf Zahlungen der Versicherungsprämie aus eigenem ...
Erbfälle können nicht nur eine Erbschaftsteuerbelastung nach sich ziehen, sondern auch eine erhebliche Belastung mit Ertragsteuern, insbesondere Einkommensteuern. In der Praxis sind es insbesondere zwei ...
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Der 10-Jahres-Zeitraum nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG ist so zu bestimmen, dass die natürliche Länge von zehn Jahren zwischen der Schenkung und den Vorerwerben nicht überschritten wird. Die Fristberechnung erfolgt also nicht in der Weise, dass die Zeit bis Mitternacht des Tages, an dem das die Frist auslösende Ereignis eingetreten ist, tatsächlich jeweils zur Frist hinzugenommen wird (FG Niedersachsen 16.6.11, 3 K 136/11, n.v., Abruf-Nr. 113126 ).