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  • · Fachbeitrag · Der Mandant fragt, der Erbrechtsanwalt berät

    Erbschaftsteuerliche Folgen beim Geldvermächtnis mit herausgeschobener Fälligkeit

    von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld

    | Ziel der Erbfolgeplanung sollte es primär sein, den überlebenden Ehegatten zu sichern. Wird dieser als alleinig Begünstigter bedacht, gehen die persönlichen Steuerfreibeträge der Abkömmlinge verloren. Dem soll häufig dadurch Rechnung getragen werden, dass die Kinder für den Fall des Todes des ersten Elternteils bereits mit Vermächtnissen bedacht werden. Um den überlebenden Ehegatten dabei möglichst wenig wirtschaftlich zu belasten, ist an die Anordnung solcher Vermächtnisse zu denken, die erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem Erbfall zu erfüllen sind. |

    Frage des Mandanten

    Meine Frau und ich wollen uns gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen und zur Vermeidung von Erbschaftsteuer Geldvermächtnisse zugunsten unserer Kinder verfügen, um deren erbschaftsteuerliche Freibeträge auszunutzen. Ist es möglich, für die Erfüllung der Vermächtnisse einen späten Zeitpunkt zu wählen, ohne dass der Steuervorteil verloren geht?

     

    Antwort des Erbrechtsanwalts

    Zivilrechtlich ist es möglich, ein Vermächtnis bereits mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten anfallen zu lassen (§ 2176 BGB), womit es im Rechtssinn entsteht, es aber erst später fällig zu stellen. Dies ergibt sich bereits aus § 2181 BGB.