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  • · Fachbeitrag · Schenkungsteuerrecht

    Weiterschenkender Zwischenerwerber ist erbschaftsteuerlich nicht bereichert

    von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    Der Zwischenerwerber bei einer sog. Kettenschenkung ist erbschaftsteuerrechtlich grundsätzlich nicht bereichert, wenn er den Gegenstand sogleich weiterschenkt, selbst wenn zivilrechtlich zwei Zuwendungen anzunehmen sind (FG München 30.5.11, 4 V 548/11, ErbR 2011, 283, Abruf-Nr. 112945).

    Sachverhalt

    V überließ seinem Sohn (S) eine Wohnung. In der notariellen Urkunde erklärten V und S die Auflassung, sahen aber ausdrücklich von der Eintragung einer Auflassungsvormerkung ab. V bewilligte die Eintragung im Grundbuch.

     

    Als Gegenleistungen wurden für V ein Nutzungsrecht für einen Raum sowie für gemeinsame Anlagen und Einrichtungen und außerdem die Verpflichtung des Sohns vereinbart, den vom Nutzungsrecht umfassten Raum in gut nutzbarem Zustand zu erhalten. Zur Sicherung des Nutzungsrechts bewilligten und beantragten die Vertragsparteien die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des V. Ferner verpflichtete sich S, an seinen Bruder einen einmaligen Geldbetrag zu zahlen. Soweit der Wert des Objekts die vereinbarten Gegenleistungen überstieg, erfolgte die Überlassung unentgeltlich. Vereinbart war, dass sich S diese unentgeltliche Zuwendung auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen muss. Eine Ausgleichspflicht mit anderen Abkömmlingen gemäß § 2050 Abs. 3, § 2052 BGB bestand ausdrücklich nicht. Darüber hinaus verzichtete S gegenüber V auf seinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch sowie auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die Vertragsparteien vereinbarten ein durch Auflassungsvormerkung gesichertes Rückforderungsrecht zugunsten des V u.a für den Fall, dass S oder dessen Rechtsnachfolger im Eigentum des Objekts dieses zu Lebzeiten des V ohne dessen Zustimmung ganz oder teilweise vermietet, veräußert oder belastet oder sich dazu verpflichtet. V stimmte im Hinblick auf das Rückforderungsrecht der Veräußerung eines Miteigentums zu 1/2 an die Ehefrau des S, die Antragstellerin, unwiderruflich zu.