Grundstückserwerbsnebenkosten, zu denen auch die Maklervergütung gehört, mindern nicht den gemeinen Wert bzw. Verkehrswert einer Immobilie im Rahmen der Bedarfsbewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer (FG Köln 12.2.14, 4 K 3081/13, EFG 14, 818, Abruf-Nr. 141352 ).
Die Erbschaftsteuer ist eine Eigenschuld des Erben und keine Nachlassverbindlichkeit gem. § 1967 BGB, § 325 InsO (FG Münster 30.4.14, 3 K 1915/12 Erb).
Die Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen nach § 16 BewG ist auch nach Inkrafttreten des ErbStRG anwendbar, wenn der Nutzungswert bei der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer vom gesondert festgestellten ...
Das FG Düsseldorf hat aktuell Folgendes entschieden: Die Erbschaftsteuerermäßigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke ist auch zu gewähren, wenn es sich um unfertig bebaute Grundstücke, also um Grundstücke im Zustand der Bebauung, handelt, bei denen bereits der Erblasser eine konkrete Vermietungsabsicht gehabt, diese selbst noch ins Werk gesetzt und der Erwerber sie letztlich zu Wohnzwecken vermietet hat (FG Düsseldorf 16.4.14, 4 K 4299/13 Erb).
Der BFH hat die Frage entschieden, ob Aufwendungen des Erben für Pflegeleistungen gegenüber dem Erblasser auch dann als Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG erwerbsmindernd abziehbar sind, wenn ...
Der BFH hat entschieden: Vereinigen sich mindestens 95 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in der Hand einer Erbengemeinschaft, wird diese nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerrechtlich ...
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Die Vollziehung eines auf § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009 beruhenden Erbschaftsteuerbescheids ist wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens 1 BvL 21/12 auf Antrag des Steuerpflichtigen auszusetzen oder aufzuheben, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht (BFH 21.11.13, II B 46/13, BFHE 243, 162 = ZEV 14, 108 = DStR 13, 2686, Abruf-Nr. 133941 ).