Die Vollziehung eines auf § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009 beruhenden Erbschaftsteuerbescheids ist wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens 1 BvL 21/12 auf Antrag des Steuerpflichtigen auszusetzen oder aufzuheben, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht (BFH 21.11.13, II B 46/13, BFHE 243, 162 = ZEV 14, 108 = DStR 13, 2686, Abruf-Nr. 133941 ).
Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift „zwangsläufig“ i.S. des § 33 EStG sind und damit dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen ...
Die Beteiligten streiten darüber, ob vom durch den Kläger nachgewiesenen niedrigeren zeitnah erzielten Kaufpreis Maklercourtagekosten bei der Ermittlung des gemeinen Werts abzuziehen sind. Das FG Köln hat dies ...
Mit der Pauschalverweisung in § 12 Abs. 5 ErbStG auf die Steuerbilanzwerte hat der Gesetzgeber im Bewusstsein der sich aus der Verknüpfung zwischen Ertrag- und Erbschaftsteuerrecht ergebenden Härten bzw. Friktionen diese im Interesse der Steuervereinfachung in Kauf genommen. Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen kommt danach auch dann nicht in Betracht, wenn eine nach ertragsteuerlichen Bilanzierungsgrundsätzen anzusetzende Gesellschafterforderung am Stichtag wirtschaftlich gesehen nicht ...
Die erbschaftsteuerliche Freistellung eines Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG und von vermietetem Grundvermögen nach § 13c Abs. 1 ErbStG setzt im Fall einer Erbauseinandersetzung nicht voraus, dass diese ...
Die Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, ist eine freigebige Zuwendung des künftigen gesetzlichen Erben an den ...
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Der BFH hat zu dem ab 2009 geltenden ErbStG Folgendes entschieden: Die Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids ist wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens (1 BvL 21/12) auf Antrag des Steuerpflichtigen auszusetzen oder aufzuheben, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht. Ein berechtigtes Interesse liegt jedenfalls vor, wenn der Steuerpflichtige mangels des Erwerbs liquider Mittel (wie z.B. Bargeld, Bankguthaben, mit dem ...