Prozesskostenhilfe (PKH) ist eine Form der höchstpersönlichen Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege und kann deshalb nach dem Tod des Hilfebedürftigen grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden. Allerdings muss die Bewilligung der PKH nach dem Tod des Hilfebedürftigen rückwirkend erfolgen, wenn das Gericht bei einem ordnungsgemäßen, unverzüglichen Geschäftsgang die PKH zu einem früheren Zeitpunkt hätte bewilligen können (LSG Sachsen 24.10.2012, L 3 AL 39/12 B ER, n.v.).
Haben Ehegatten einen notariellen Ehe- und Erbvertrag wegen einer beabsichtigten Scheidung durch notarielle Vereinbarung wieder aufgehoben, so bedarf es jedenfalls dann der Vorlage eines Erbscheins, wenn die ...
Die Kostenfestsetzung für oder gegen den (Gesamt-)Rechtsnachfolger des in der Kostengrundentscheidung bezeichneten Beteiligten setzt eine entsprechende Rechtsnachfolgeklausel (§ 727 ZPO) voraus; dies gilt auch im ...
Bezeichnet der Versicherungsnehmer (VN) einer Lebensversicherung (LV) als Bezugsberechtigten im Todesfall unwiderruflich seinen Ehegatten, ist die Zuwendung der Versicherungsleistung regelmäßig bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter vorgenommen. Dies gilt auch, wenn die Versicherungsleistung im Erlebensfall dem VN zustehen soll und das Bezugsrecht des Ehegatten daran geknüpft ist, dass die Ehe mit dem Versicherten bei dessen Tod besteht (BGH 27.9.12, IX ZR 15/12).
Ist der Nachlass nicht mittellos, richtet sich gemäß § 1836 Abs. 2, Hs. 1 BGB abweichend von § 3 VBVG die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des ...
Das Persönlichkeitsrecht des Menschen reicht über seinen Tod hinaus. Wegen der Verletzung ideeller oder materieller Persönlichkeitswerte eines Verstorbenen oder infolge ihrer nicht gewünschten vermögensrechtlichen ...
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Während die arbeitsrechtlichen Folgen überschaubar sind, wenn ein Arbeitnehmer (AN) stirbt, wirft der Tod eines Arbeitgebers (AG) eine Vielzahl von Fragen auf. Endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des AG ohne Kündigung automatisch, wenn es – wie bei einem Krankenpfleger – speziell an die Person des AG gebunden war? Aufgrund ungeklärter Rechtsfragen sollte der Erbe des AG, der dies wünscht, lieber explizit kündigen, sofern der AG nicht schon zu Lebzeiten eine Regelung getroffen hat.