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  • · Fachbeitrag · Persönlichkeitsschutz

    Reichweite und Grenzen des postmortalen Persönlichkeitsrechts

    von RA Dr. Jan-Peter Psczolla/ Anna Porebska, Bonn

    | Das Persönlichkeitsrecht des Menschen reicht über seinen Tod hinaus. Wegen der Verletzung ideeller oder materieller Persönlichkeitswerte eines Verstorbenen oder infolge ihrer nicht gewünschten vermögensrechtlichen Nutzung sind Ersatzansprüche der Hinterbliebenen denkbar. Auch die durch Vollmacht bestellten Personen können sich auf das postmortale Persönlichkeitsrecht berufen. Der Beitrag beschäftigt sich mit den ideellen Bestanteilen des Persönlichkeitsrechts. In einer folgenden Ausgabe befassen sich die Autoren mit dem vermögensrechtlichen Schutz. |

    1. Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet und gewährleistet Schutz vor Eingriffen in den Lebens- und Freiheitsbereich des Einzelnen.

     

    a) Schutz über den Tod hinaus

    Anerkannt ist, dass die Persönlichkeit eines Menschen auch über dessen Tod hinaus Schutz genießt (BVerfGE 30, 173, 194; BGHZ 107, 384). Die persönlichen Identitätsmerkmale der verstorbenen Person bestehen in Erinnerungen der Zeitgenossen fort und sollen vor Kränkungen, Entstellungen und Ausbeutung durch Nichtberechtigte geschützt werden. Eine von vielen spezialgesetzlichen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts findet sich in §§ 22 ff. KUG mit dem Recht am eigenen Bild. Dieses Recht spielt im Rahmen des postmortalen Persönlichkeitsschutzes eine zentrale Rolle.