Die Satzung über Friedhofsgebühren darf für die Räumung einer Grabstelle unabhängig von der Art der Grabstelle nicht stets die gleiche Gebühr vorsehen (VG Koblenz 23.1.14, 1 K 721/13.KO).
Zur Beurteilung der Mittellosigkeit des Nachlasses ist alleine auf den Aktivnachlass abzustellen, maßgebend ist insoweit eine wirtschaftliche Betrachtung der einzelnen Nachlassgegenstände (OLG Hamm 29.11.
Nach dem Tod des Schuldners richtet sich der Anspruch des Neugläubigers auf Ausgleich einer Nachlassverbindlichkeit gegen den Erben (BGH 26.9.13, IX ZR 3/13, WM 14, 36).
§ 563a BGB ermöglicht es Personen, die Mitmieter von Wohnraum sind, auch nach dem Tod eines von ihnen, das Mietverhältnis fortzusetzen. Das Mietverhältnis wird u.U. auch mit den Erben des Verstorbenen fortgeführt.
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Mit Wirkung zum 1.8.13 haben sich die Notarkosten geändert und sind im neuen Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz, GNotKG) geregelt (BGBl I, 2586). In der Praxis muss der Berater den Mandanten rechtzeitig über Notarkosten bzw. über das Verhältnis von Anwalt und Notar informieren.