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  • · Fachbeitrag · Erbengemeinschaft

    Entscheidungsmacht richtet sich nach den Anteilen

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf

    Die Erbengemeinschaft kann mit Stimmenmehrheit einen der Teilhaber zur Einziehung einer Nachlassforderung ermächtigen, sofern dies einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht (BGH 19.9.12, XII ZR 151/10, FamRZ 13, 27, Abruf-Nr. 123481; im Anschluss an BGH ZEV 10, 36) .

    Sachverhalt

    Der Beklagte zu 1 (B1) mit einem Erbanteil von 75 Prozent und der Beklagte zu 2 (B2) mit einem Erbanteil von 25 Prozent bilden eine Erbengemeinschaft. Die Klägerin K, eine GmbH, wurde verurteilt, rückständige Mietzahlungen in Höhe von 14.863,10 EUR nebst Zinsen an die Erbengemeinschaft zu zahlen. B1 ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der K.

     

    B1 hatte unter „Erbengemeinschaft A.G.“ ein Treuhandkonto eröffnet. B2 wurde zur Mitwirkung an der Einrichtung des Kontos für die Erbengemeinschaft aufgefordert. K überwies den titulierten Betrag zuzüglich Zinsen auf das von B1 errichtete Konto. Mit ihrer Vollstreckungsabwehrklage erstrebt K die Herausgabe des Titels und die Erklärung der Zwangsvollstreckung für unzulässig. Die Forderung sei durch Zahlung auf das Konto der Erbengemeinschaft erfüllt. Das OLG wies die Klage auf Berufung von B2 ab.