Die Bestimmung in einem privatschriftlichen Einzeltestament: „Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem Berliner Testament erfolgen einschließlich der Wiederverheiratungsklausel“ kann nicht dahin ausgelegt werden, dass der Erblasser seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt hat (OLG Hamm 22.7.14, I-15 W 98/14, ZErb 14, 286, Abruf-Nr. 142941 ).
Eine Erklärung eines Abkömmlings in einem Übernahmevertrag, er sei nach dem Erhalt eines Geldbetrags „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“ kann als ...
Erklärt ein Abkömmling nach dem Tod seines Vaters in einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag mit seiner Mutter, er sei mit der Zahlung eines bestimmten Betrags „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und ...
Mit der Testamentsvollstreckung bezweckt der Erblasser, das zu vererbende Unternehmen über seinen Tod hinaus weiter zu beeinflussen. Der Widerspruch zwischen der auf den Nachlass beschränkten Verpflichtungsmacht des Testamentsvollsteckers und der handelsrechtlichen Haftungssituation beim einzelkaufmännischen Unternehmen und der Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters führt in der Praxis oft zu Problemen.
Unter den Begriff des Sparguthabens werden nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht die Gelder auf einem Girokonto verstanden, wohl aber die Gelder auf einem Festgeldkonto. Denn ein Girokonto dient regelmäßig zur ...
Die einzeltestamentarische Bestimmung eines Erblassers, nach der die „Erbschaft gemäß dem Berliner Testament erfolgen“ soll, ist keine wirksame Erbeinsetzungdes überlebenden Ehegatten, wenn nicht festgestellt ...
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Berlin, 11. September 2014 – „Immer mehr Menschen möchten auch über ihren Tod hinaus Gutes tun. Sie wollen Spuren hinterlassen, indem sie gemeinnützige Organisationen in ihrem Testament bedenken“, erklärt Susanne Anger, Sprecherin der Initiative „Mein Erbe tut Gutes. Das Prinzip Apfelbaum“, anlässlich des Internationalen Tag des Testaments.