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  • · Fachbeitrag · Vermächtnis

    Auslegung des Begriffs Sparguthaben

    | Unter den Begriff des Sparguthabens werden nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht die Gelder auf einem Girokonto verstanden, wohl aber die Gelder auf einem Festgeldkonto. Denn ein Girokonto dient regelmäßig zur Abwicklung des laufenden Zahlungsverkehrs und gerade nicht zur Ansparung ( OLG München 14.5.14, 7 U 2983/13, BeckRS 2014, 10206, Abruf-Nr. 142691 ). |

     

    Die Erblasserin (E) hat u.a. wie folgt testiert: „mein Sparguthaben bei der Raiffeisenbank F. Konto Nr. 251 ... zu gleichen Teilen an meine Kinder verteilt wird“. Bei dem Konto handelte es sich um ein Girokonto. Dennoch bezog sich das Vermächtnis nicht darauf, sondern auf das Festgeldkonto mit der Konto Nr. 625. Denn die E verfügte über ein Festgeldkonto mit annähernd gleicher Kontobezeichnung bei derselben Bank, sodass nicht eindeutig und unzweifelhaft ist, auf welches der beiden Konten sich die Vermächtnisse erstrecken. Die im Testament genannte Kontonummer war ihre persönliche Hauptkontonummer bei der R-Bank. Beim Festgeldkonto handelte es sich um ein weiteres „Unterkonto“. Dies ergab sich aus der der Kontonummer vorgestellten Zusatzziffer „6“. Deswegen setzte sich bei der Auslegung des Vermächtnisses der Sprachgebrauch durch.

     

    PRAXISHINWEIS | Hat der Erblasser ein Vermächtnis über Barvermögen ausgesetzt, ist anhand des Willens des Erblassers zu prüfen, ob sich das Vermächtnis nur auf im Erbfall vorhandenes Bargeld, oder auch auf Konten und Wertpapierdepots erstreckt. Nach dem natürlichen Sprachgebrauch ist das Wort Barvermögen nicht auf Bargeld beschränkt, sondern umfasst i.d.R. auch auf diversen Bankkonten liegendes Geld. Wertpapierdepots dürften i.d.R. nicht hierunter fallen (ggf. möglich nach Juris PK/Reymann, BGB, 6. Aufl., § 2174 BGB Rn. 96.)

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 163 | ID 42929198