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  • · Fachbeitrag · Erbvertrag

    Erbverzicht durch Abfindungserklärung

    | Eine Erklärung eines Abkömmlings in einem Übernahmevertrag, er sei nach dem Erhalt eines Geldbetrags „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“ kann als Erbverzicht nach dem überlebenden Elternteil ausgelegt werden (OLG Hamm 22.7.14, I-15 W 92/14, n.v., Abruf-Nr. 142939 ). |

     

    Hierfür spricht

    • der Begriff „elterliches Vermögen“: hierdurch wird deutlich, dass die Regelung nicht nur den Nachlass des vorverstorbenen Vaters betreffen sollte;
    • die Formulierung „unter Lebenden und von Todes wegen“ und
    • die Formulierung „ein für alle Mal abgefunden“. Diese spricht dafür, dass die Regelung endgültig sein sollte.

     

    PRAXISHINWEIS | Ob ein stillschweigender Erbverzicht möglich ist (BGHZ 22, 367) ist streitig (a.A. z.B. Staudinger/Schotten, BGB, Neubearb. 10, § 2346 Rn. 13 ff.). Da die Rechtsprechung solche Erbverzichte teilweise für möglich hält, sollten in die notariellen Verträge eindeutige Erklärungen aufgenommen werden.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 181 | ID 42993676