In der Praxis kommt es vor, dass der Mandant behauptet, der Erblasser habe ihn als Alleinerben eingesetzt, das Testament sei jedoch unauffindbar. Der gesetzliche Erbe dagegen bestreitet, dass es je ein Testament gegeben hat. Der Beitrag erläutert, wie Sie in dieser Situation richtig vorgehen.
Bei der Vorlage eines eigenhändigen Testaments erst zwanzig Jahre nach dem Todesfall sind im Erbscheinserteilungsverfahren ohne weitergehende konkrete Anhaltspunkte für eine Fälschung in der Regel keine Ermittlungen ...
Die Bezugnahme auf ein nicht in Testamentsform abgefasstes Schriftstück ist unschädlich, wenn sie lediglich der näheren Erläuterung testamentarischer Bestimmungen dient (OLG Hamburg 18.3.15, 2 W 5/15).
Ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder als Schlusserben einsetzen, erlangt mit dem Tod des Erstversterbenden i.d.R. Bindungswirkung, i.S. des § 2270 Abs. 1 BGB. Denn ein Ehegatte wird die Enterbung der gemeinsamen Kinder regelmäßig nur in Kauf nehmen, weil der andere Ehegatte sie als Schlusserben einsetzt und so sichergestellt ist, dass die Kinder im zweiten Erbgang erben. Durch das Versterben eines als Schlusserben eingesetzten Kindes nach dem Tod ...
Haben mehrere sachverständige Befunde, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung der letztwilligen Verfügung erstellt worden sind, das Ergebnis, dass die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit zu bejahen ist, ...
Der Nachlass geht auf den/die berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft), § 1942 Abs. 1 BGB. Der Erbe braucht zum Erwerb der Erbschaft nichts tun. Dazu im Einzelnen:
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Ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben einsetzen, erlangt mit dem Tod des Erstversterbenden regelmäßig Bindungswirkung, weil die Verfügungen sich insoweit als wechselbezüglich i.S. des § 2270 Abs. 1 BGB darstellen. Denn ein Ehegatte wird die durch die Einsetzung des anderen Ehegatten zum Alleinerben verbundene Enterbung der gemeinsamen Kinder regelmäßig nur deshalb in Kauf nehmen, weil der andere Ehegatte sie ...