12.09.2014 · Nachricht · Vermächtnis
Unter den Begriff des Sparguthabens werden nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht die Gelder auf einem Girokonto verstanden, wohl aber die Gelder auf einem Festgeldkonto. Denn ein Girokonto dient regelmäßig zur Abwicklung des laufenden Zahlungsverkehrs und gerade nicht zur Ansparung (OLG München 14.5.14, 7 U 2983/13, BeckRS 2014, 10206).
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28.08.2014 · Fachbeitrag ·
Auflage
Gegenstand einer Auflage i.S. des § 1940 BGB kann ein Tun oder Unterlassen jeglicher Art sein, das Gegenstand eines Schuldverhältnisses sein kann. Dieses muss nicht vermögensrechtlichen Inhalts sein ...
28.08.2014 · Fachbeitrag ·
Testament
Die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen bedeutet, dass die Ehegatten nach dem Tod des jeweils anderen gehindert sind, ohne Weiteres einseitig abweichende Verfügungen von Todes wegen zu treffen.
27.08.2014 · Nachricht · Auflage
Gegenstand einer Auflage i.S. des § 1940 BGB kann ein Tun oder Unterlassen jeglicher Art sein, das Gegenstand eines Schuldverhältnisses sein kann. Dieses muss nicht vermögensrechtlichen Inhalts sein (Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl., § 2192 Rn. 3). Zulässig ist, unter dem Oberbegriff „Auflage“ mehrere Handlungspflichten aufzuerlegen (OLG München 28.5.14, 31 Wx 144/13, Abruf-Nr. 141913 ).
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29.07.2014 · Fachbeitrag ·
Testament
Ein Unternehmertestament ist immer erforderlich, wenn eine lebzeitige Unternehmensnachfolge noch nicht abgeschlossen ist. Dabei ist das Unternehmertestament keine eigenständige Testamentsform. Vielmehr geht es um die ...
29.07.2014 · Fachbeitrag ·
Testament
1. Wenn die Erbeinsetzung des Beklagten rückwirkend unwirksam wird, ist er von Anfang an als Erbschaftsbesitzer anzusehen. 2. Eine Versicherungsleistung aus einer Lebensversicherung kann eine Leistung nach dem ...
29.07.2014 · Fachbeitrag ·
Testament
Beim gemeinschaftlichen Testament ist im Zweifel die Auslegung nach dem sog. „Einheitsprinzip“ zu wählen, § 2269 BGB. Das gesamte Vermögen wird auf den überlebenden Ehegatten übertragen. Dieser soll über das beiderseitige Vermögen nach seinem Willen verfügen können, also insbesondere nicht von den Schutzvorschriften zugunsten der Nacherben (§§ 2113 ff. BGB) eingeschränkt sein. Er wird Vollerbe. Die Kinder als weiterhin eingesetzte Erben werden Schlusserben des Vermögens, das im Todeszeitpunkt des ...