Erklärt ein Abkömmling nach dem Tod seines Vaters in einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag mit seiner Mutter, er sei mit der Zahlung eines bestimmten Betrags „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“, kann das als Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht nach dem Tod der Mutter auszulegen sein (OLG Hamm 22.7.14, 15 W 92/14).
Mit der Testamentsvollstreckung bezweckt der Erblasser, das zu vererbende Unternehmen über seinen Tod hinaus weiter zu beeinflussen. Der Widerspruch zwischen der auf den Nachlass beschränkten Verpflichtungsmacht des ...
Unter den Begriff des Sparguthabens werden nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht die Gelder auf einem Girokonto verstanden, wohl aber die Gelder auf einem Festgeldkonto. Denn ein Girokonto dient regelmäßig zur ...
Die einzeltestamentarische Bestimmung eines Erblassers, nach der die „Erbschaft gemäß dem Berliner Testament erfolgen“ soll, ist keine wirksame Erbeinsetzungdes überlebenden Ehegatten, wenn nicht festgestellt werden kann, welche inhaltlichen Vorstellungen der Erblasser mit einem „Berliner Testament“ verbunden hat (OLG Hamm 22.7.14, 15 W 98/14).
Berlin, 11. September 2014 – „Immer mehr Menschen möchten auch über ihren Tod hinaus Gutes tun. Sie wollen Spuren hinterlassen, indem sie gemeinnützige Organisationen in ihrem Testament bedenken“, erklärt ...
Unter den Begriff des Sparguthabens werden nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht die Gelder auf einem Girokonto verstanden, wohl aber die Gelder auf einem Festgeldkonto. Denn ein Girokonto dient regelmäßig zur ...
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Gegenstand einer Auflage i.S. des § 1940 BGB kann ein Tun oder Unterlassen jeglicher Art sein, das Gegenstand eines Schuldverhältnisses sein kann. Dieses muss nicht vermögensrechtlichen Inhalts sein (Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl., § 2192 Rn. 3). Zulässig ist, unter dem Oberbegriff „Auflage“ mehrere Handlungspflichten aufzuerlegen (OLG München 28.5.14, 31 Wx 144/13, Abruf-Nr. 141913 ).