Der von § 35a Abs. 3 S. 1 EStG vorausgesetzte räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen ist nicht gegeben, wenn für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird.
Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine ...
Der Gewinn aus dem Verkauf einer selbstgenutzten Eigentumswohnung innerhalb des 10-Jahreszeitraums des § 23 EStG ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer ...
Bei der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils „mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.“ ist der Veräußerungsgewinn grundsätzlich, sofern die Übertragung nicht tatsächlich später vollzogen wurde, am 31.12. des genannten Jahrs und nicht am 1.1. des Folgejahres realisiert.
Der Antragsteller ist Gewerbetreibender, ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und nur monatsweise im Inland tätig. Auf Antrag wird er als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt.
Die Beteiligung einer Stadt an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist kein Betrieb gewerblicher Art. § 4 Abs. 1 S. 1 KStG enthält eine eigenständige, von den ...
Grenzüberschreitende Warenbewegungen gehören zu den klassischen Fehlerquellen bei der Umsatzsteuer. Das IWW-Webinar am 08.12.2026 vermittelt Ihnen einen durchgängigen Prüfansatz, mit dem Sie Transaktionen rechtssicher einordnen und Risiken frühzeitig erkennen.
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Die PDF-Sonderausgabe schafft Sicherheit für die Beratung beim Praxisverkauf. Damit verfügen Sie über eine Grundlage, um wirtschaftlich bedeutende Entscheidungen rechtzeitig vorzubereiten, steuerliche Risiken zu erkennen und die Übergabe ohne vermeidbare Reibungsverluste zu begleiten.
Der Inhaber des Handelsgewerbes, an dem sich ein anderer atypisch still beteiligt, verfügt auch während des Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft ertragsteuerlich über ein eigenes Vermögen , das neben dem Betriebsvermögen besteht, das ertragsteuerlich der atypisch stillen Gesellschaft als mitunternehmerisches Vermögen zugerechnet wird.