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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    Beteiligung der Stadt an gewerblich geprägter vermögensverwaltender Personengesellschaft

    | Die Beteiligung einer Stadt an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist kein Betrieb gewerblicher Art. § 4 Abs. 1 S. 1 KStG enthält eine eigenständige, von den einkommensteuerrechtlichen Begriffen des Gewerbebetriebs und gewerblicher Einkünfte unabhängige und ausschließlich tätigkeitsbezogene Definition des Betriebs gewerblicher Art. Die Fiktion gewerblicher Einkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG wird durch § 4 Abs. 1 KStG nicht aufgegriffen. So lautet die aktuelle Entscheidung des BFH. |  

    Hintergrund

    Betriebe gewerblicher Art (BgA) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Das Halten von Kapitalgesellschaftsanteilen ist nach der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich keine wirtschaftliche Betätigung, sondern dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Eine andere Beurteilung kann allerdings in Betracht kommen, wenn die Körperschaft über eine Zusammenfassung mehrerer Beteiligungen in einer Holding planmäßig Unternehmenspolitik betreibt (sog. geschäftsleitende Holding) oder in anderer Weise entscheidenden Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausübt. Dadurch nimmt sie nämlich unmittelbar selbst am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. Allein das Streben nach Einfluss auf die Beteiligungsgesellschaften reicht nicht aus.

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige, eine Stadt, wendet sich gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer für einen BgA hinsichtlich der Beteiligung an einer KG. Die Steuerpflichtige war alleinige Kommanditistin der A-AG & Co. KG (A-KG). Komplementärin der A-KG war die nicht am Kapital beteiligte A-AG. Die A-KG hielt im Streitjahr Beteiligungen an 3 kommunalen Gesellschaften. Zwischen der A-KG und den 3 Beteiligungsgesellschaften bestand jeweils ein Gewinnabführungsvertrag. Für das Streitjahr kam das FA nach einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass die Beteiligung an der A-KG als ein eigenständiger BgA zu erfassen und besteuern sei. Die hiergegen erhobene Klage wies das FG Nürnberg ab.

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