Gegenstand der Besteuerung sind nach § 1 GrEStG Rechtsvorgänge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen. Darunter sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen (§ 2 Abs. 1 S. 1 GrEStG). Zum Grundstück gehören deshalb sämtliche Bestandteile (§§ 93 - 96 BGB).
Gebäudebestandteile sind u. a. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung und auch die Dacheindeckung.
Das BayLfSt zeigt für die Umsatzsteuer auf, wann, wie und mit welchen Umsatzsteuerfolgen der Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf einen anderen Unternehmer übertragen werden kann.
Die im Folgenden behandelte Verfügung des BayLfSt beschäftigt sich mit der umsatzsteuerlichen Beurteilung einer „Dachverpachtung“ an den Betreiber einer Fotovoltaikanlage gegen Übernahme der Dachsanierung.
Eine doppelstöckige Freiberufler-Personengesellschaft ist nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn neben den unmittelbar unmittelbar an der Untergesellschaft beteiligten natürlichen Personen alle mittelbar mittelbar an dieser Gesellschaft beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft über die persönliche Berufsqualifikation persönliche Berufsqualifikation verfügen und in der Untergesellschaft zumindest in geringfügigem Umfang leitend und eigenverantwortlich mitarbeiten. Dies hat das FG ...
Der BFH hat das BMF im Wege des Verfahrensbeitritts aufgefordert, zu der folgenden Frage Stellung zu nehmen. Ob und unter welchen Voraussetzungen zählt eine einmalige Entschädigung, die für die Überspannung eines ...
Von internationalen Organisationen gezahlte Altersbezüge an unbeschränkt Steuerpflichtige sind so zu besteuern, wie vergleichbare Inlandsrenten steuerlich zu behandeln sind (so. rechtsvergleichende Qualifizierung).
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Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats um Steuerinformationen rechtmäßig sind. Die Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung, ob die erbetenen Informationen für das betreffende Steuerprüfung nicht offenkundig völlig unerheblich sind.