Zahlreiche Steuerzahler zeigen Herz und überlassen Flüchtlingen aus der Ukraine verbilligt oder mietfrei Wohnungen. Dabei stellte sich für einen AStW-Leser die Frage, ob und in welcher Höhe er Aufwendungen im Zusammenhang mit der Unterstützung ukrainischer Flüchtlinge steuerlich geltend machen kann. Hier einige Überlegungen dazu, die sich aus den FAQ des BMF unter www.iww.de/s6717 zu dieser Thematik ableiten lassen.
Haben gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ihre Partnerschaft nicht rechtzeitig in eine „Ehe für alle“ umgewandelt, verweigern die Finanzämter bei bisheriger
Einzelveranlagung und ...
In einem spannenden Verfahren hat der BFH entschieden, dass Erstattungszinsen, die zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen sind, wenn die ...
Die Zahlungen der NRW Überbrückungshilfe Plus für Selbstständige i. H. v. 1.000 EUR pro Monat im Zeitraum Juni bis August 2020 sind ungeachtet ihrer Funktion der Abdeckung der Kosten des privaten ...
Bei börsennotierten verzinslichen Wertpapieren ohne feste Laufzeit, die von den Gläubigern nicht gekündigt werden können, liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, wenn der Börsenwert zum ...
IWW-Webinar Arbeitgeberleistungen bei Fahrten zur Arbeit
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Wenn ein Steuerpflichtiger ohne Dauerfristverlängerung, der seinen Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum November des Jahres 01 erst am 10.1. des Jahres 02 anmeldet und der Zahlbetrag am 16.1. des Jahres 02 mittels Lastschrift eingezogen wird, ist die Zahlung im Jahre 02 geleistet und in diesem Jahr als Betriebsausgabe abziehbar, so ein aktuelles Urteil des FG Köln.