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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung für Betriebe der öffentlichen Hand

    | Der BFH hatte dem EuGH mit Beschluss v. 13.3.2019 (I R 18/19 ) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre Tätigkeiten kommunaler Gesellschaften gegen die Beihilferegelung des Unionsrechts verstößt. |

     

    Die Frage ist für Städte und Gemeinden sehr bedeutsam, da sie im Bereich der Daseinsvorsorge häufig an Gesellschaften mit dauerdefizitären Tätigkeiten beteiligt sind.

     

    Der BFH hat nunmehr das dem Vorlagebeschluss zugrundeliegende Revisionsverfahren eingestellt, nachdem die Klägerin des Rechtsstreits die Revision zurückgenommen und das beklagte Finanzamt dem zugestimmt hat. Der Vorlagebeschluss an den EuGH ist durch die Rücknahme gegenstandslos geworden.

     

    Damit bleibt ‒ jedenfalls zunächst ‒ die Frage ungeklärt, ob die Steuerbegünstigung nach § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG eine selektive Beihilfe für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige darstellt und damit als genehmigungspflichtige staatliche Beihilfe i. S. v. Art. 107 Abs. 1 i. V. m.Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzusehen ist.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46393812

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