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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Überprüfung der Geschäftspartner auf Unternehmereigenschaft und Seriosität

    | Die OFD Frankfurt versucht wieder einmal, der unerwünschten Arbeitsmehrbelastung für die Finanzämter durch das Ausstellen von Bescheinigungen zur Unternehmereigenschaft einen Riegel vorzuschieben. |

     

    Umsatzsteuerlich geführte Firmen beantragen häufig bei dem für sie zuständigen Finanzämter die Ausstellung einer Bescheinigung, die ‒ sei es formlos, sei es in Form einer sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung oder sei es als Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) ‒ bestätigen soll, dass sie Unternehmer i. S. d. § 2 UStG sind. Die Unternehmerbescheinigung wird von den Firmen gegenüber ihren Vertragspartnern als Nachweis dafür verwendet, dass es sich bei ihnen nicht um ein Schein- oder Strohmannunternehmen handelt, aus dessen Rechnungen ein Vorsteuerabzug nicht zulässig wäre.

     

    Die Ausstellung solcher Unternehmerbescheinigungen erweist sich insbes. in den Fällen als problematisch, in denen der Rechnungsaussteller die berechnete Leistung ‒ wie es bei „Subunternehmern“ in der Baubranche (soweit § 13b UStG keine Anwendung findet) oder bei in Karussellgeschäfte eingebundenen Firmen vorkommt ‒ tatsächlich nicht selbst erbringt oder nur zum Schein bewirkt hat. Die Unternehmerbescheinigung soll in diesen Fällen der Verschleierung von Umsatzsteuerbetrügereien dienen.

     

    Beachten Sie | Nach ständiger Rechtsprechung des BFH trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die objektive Beweislast für das Vorhandensein der den Anspruch begründenden Tatsachen, also auch für die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers. Steht fest, dass der Rechnungsaussteller kein Unternehmer ist, entfällt grundsätzlich der Vorsteuerabzug. Einen Schutz des guten Glaubens daran, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, sieht das UStG nicht vor (vgl. BFH 8.7.2009, XI R 51/07).

     

    Zu den Aufgaben der Finanzämter gehört es demnach nicht, im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung von Unternehmer- oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen etwa die Zuverlässigkeit von steuerlich geführten Personen oder ihre tatsächliche Unternehmereigenschaft zu prüfen.

     

    Die Ausstellung von Unternehmerbescheinigungen nach dem Muster USt 1 TN ist daher abzulehnen, soweit diese nicht

    • zur Vorlage bei zentralen Erstattungsbehörden im Vorsteuer-Vergütungsverfahren in Drittstaaten dienen oder
    • für Zwecke der umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland benötigt werden.

     

    Die Zulässigkeit der Erteilung einer „Bescheinigung in Steuersachen“ wird hierdurch nicht berührt. Durch die „Bescheinigung in Steuersachen“ wird nicht die Unternehmereigenschaft bescheinigt, sondern nur die steuerliche Erfassung erklärt und ggf. eine Aussage über Steuerrückstände bzw. das Zahlungsverhalten des Steuerpflichtigen getroffen. Um Missverständnissen vorzubeugen, kann bei unklaren Antragsgründen ein Hinweis angebracht werden, dass mit der „Bescheinigung in Steuersachen“ nicht die Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG bestätigt wird.

     

    PRAXISTIPP | Das ist „nur“ die Auffassung der Finanzverwaltung! So verständlich dieser Standpunkt aus der Sicht der Finanzverwaltung auch sein mag: damit ist noch lange nicht geklärt, ob bei einer gerichtlichen Überprüfung nicht doch Gutglaubensschutz aus einer „Bescheinigung der Unternehmereigenschaft“ abgeleitet werden könnte.

     

    Fundstelle

    • OFD Frankfurt a. M., Vfg. vom 29.3.21, S 7340 A-94-St 112
    Quelle: ID 47494766

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