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  • · Fachbeitrag · Nullsteuersatz bei Photovoltaik

    Was fällt unter wesentliche Komponenten?

    Seit 1.1.2023 gilt für die Lieferung bestimmter Photovoltaikanlagen und für die Lieferung wesentlicher Komponenten umsatzsteuerlich nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG der sogenannte Nullsteuersatz. Auf Bund-Länder-Ebene wurde nun klargestellt, wann es sich nicht um wesentliche Komponenten einer PV-Anlage handelt, die also nicht unter den Nullsteuersatz fallen.

     

    Danach sind Stromverbraucher für den neu erzeugten Strom (z. B. Ladeinfrastruktur, Wärmepumpe, Wasserstoffspeicher mit nicht ausreichender Bestimmung zur Stromerzeugung durch Rückumwandlung des Wasserstoffs in Strom) „keine“ wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage (A 12.18 Abs. 2 Satz 2 UStAE).

     

    Dasselbe gilt für einen Taubenschutz, selbst wenn die Installation erfolgt, um die Photovoltaikanlage vor Verschmutzung zu schützen. Die Lieferung des Taubenschutzes zur Vermeidung der Verschmutzung der PV-Anlage würde nur dann dem Nullsteuersatz unterliegen, wenn die Lieferung bzw. Installation zusammen mit der PV-Anlage erfolgt (sog. Paketlösung). Dann stellt die Lieferung des Taubenschutzes eine Nebenleistung zur Lieferung der PV-Anlage dar und wäre umsatzsteuerlich nach § 12 Abs. 3 UStG begünstigt.

     

    Dachziegel, selbst wenn sie für die Installation der PV-Anlage erforderlich sind, stellen keine wesentlichen Komponenten i. S. v. § 12 Abs. 3 UStG dar.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2025 | Seite 674 | ID 50507865

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