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  • · Fachbeitrag · Neues zur Umsatzsteuer

    Der verdeckte Preisnachlass ist Geschichte!

    | Das BMF hat die Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen grundlegend neu geregelt. An die Stelle des gemeinen Werts tritt nunmehr der subjektive Wert. Einen verdeckten Preisnachlass kann es damit nicht mehr geben. Für das Privatkundengeschäft der Kfz-Händler kann das von Vorteil sein! |

     

    Inzahlungnahme von Gebrauchten führt zu Tausch mit Baraufgabe

    Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs einen Gebrauchtwagen in Zahlung und leistet der Käufer in Höhe des Differenzbetrags eine Zuzahlung, liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor. Zum Entgelt des Händlers gehört

    • neben der Zuzahlung
    • auch der Wert des in Zahlung genommenen gebrauchten Fahrzeugs.

     

    Bisher maßgebend war der gemeine Wert des Gebrauchtwagens

    Die Vereinfachungsregelung in Abschnitt 10.5 Abs. 4 UStAE stellte bislang auf den gemeinen Wert des vom Händler in Zahlung genommenen Fahrzeugs ab. Der BFH hat dies zwar grundsätzlich als Vereinfachung anerkannt, jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen (§ 3 Abs. 12 UStG) anhand des subjektiven Werts und nicht des gemeinen Werts festzustellen ist (BFH 25.4.18).

     

    Nunmehr stellt auch die Finanzverwaltung auf den subjektiven Wert ab

    Subjektiver Wert ist derjenige, den der Leistungsempfänger der Leistung beimisst, die er sich verschaffen will und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist. Dieser Wert umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um diese Leistung zu erhalten (vgl. Abschnitt 10.5 Abs. 1 S. 3 f. UStAE).

     

    Bei der Inzahlungnahme eines Kfz ergibt sich nach dem neuen BMF-Schreiben der subjektive Wert aus dem individuell vereinbarten Verkaufspreis zwischen dem Kraftfahrzeughändler und dem Käufer abzüglich der vom Käufer zu leistenden Zuzahlung. Denn dies ist der Wert, den der Händler dem Gebrauchtwagen beimisst und den er bereit ist, hierfür aufzuwenden:

     

    Individuell vereinbarter Kaufpreis ‒ Zuzahlung= subjektiver Wert

     

    Steuerberechnung

    Der subjektive Wert beinhaltet ‒ wie auch die Zuzahlung ‒ immer auch die gesetzliche Umsatzsteuer. Diese ermittelt sich daher wie folgt:

     

    • Steuerberechnung

    Subjektiver Wert

    +

    Zuzahlung

    =

    Bruttoleistung des Kunden

    ÷

    1,19

    =

    Bemessungsgrundlage

    ×

    0,19

    =

    gesetzliche Umsatzsteuer

     

    Damit entfällt die Berücksichtigung verdeckter Preisnachlässe

    Zukünftig kann sich damit kein verdeckter Preisnachlass mehr ergeben:

     

    • Von Vorteil ist sicher, dass damit die schwierige und häufig streitbefangene Ermittlung des Preisnachlasses obsolet ist.
    • Nachteilig ‒ vor allem für das Privatkundengeschäft ‒ ist, dass sich die Umsatzsteuerbelastung im Einzelfall erhöhen könnte. Dieses wiederum lässt sich aber durch eine „moderate“ Kaufpreisbestimmung (s. u.) vermeiden.

     

    PRAXISTIPP | Die Auswirkungen der Neuregelungen werden am deutlichsten bei einem Blick auf die geänderten bzw. aufgehobenen Vorschriften des UStAE. Dies sind

    • Abschnitt 10.5 Abs. 4 Satz 3 ff.,
    • Abschnitt 10.5 Abs. 5,
    • Abschnitt 25.1 Abs. 10.

     

    Ersatzlos entfallen die bislang in den Vorschriften enthaltenen umfangreichen Fallbeispiele und Einzelberechnungen.

     

    Steuerung der Gesamtbelastung des Privatkunden über die Höhe des Kaufpreises

    Bei der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens stehen zwei Faktoren an sich unveränderbar fest:

     

    • Das in Zahlung zu nehmende Fahrzeug
    • Die vom Kfz-Händler zusätzlich erwartete „Netto“-Barzahlung

     

    Egal, wie hoch der Kfz-Händler den individuell vereinbarten Kaufpreis auch angesetzt hat ‒ mehr erhält er vom Kunden nicht.

     

    Beachten Sie | Setzt der Kfz-Händler den Kaufpreis moderat an, ergibt sich eine geringere Umsatzsteuerbelastung des Geschäfts ‒ und zwar ohne jeden finanziellen Nachteil für Händler oder Kunden.

     

    • Beispiel

    Ein Kfz-Händler nimmt beim Neuwagenverkauf an einen Privatkunden dessen bisheriges Fahrzeug in Zahlung und erhält zusätzlich eine Baraufgabe i. H. v. 10.000 EUR:

    Netto-Kaufpreis

    25.000 EUR

    27.500 EUR

    30.000 EUR

    +

    USt (19 %)

    4.750 EUR

    5.225 EUR

    5.700 EUR

    =

    Kaufpreis

    29.750 EUR

    32.725 EUR

    35.700 EUR

    Baraufgabe

    10.000 EUR

    10.000 EUR

    10.000 EUR

    =

    subjektiver Wert des in Zahlung genommenen Kfz

    19.750 EUR

    22.725 EUR

    25.700 EUR

    Damit ergeben sich jeweils folgende Umsatzsteuerbelastungen und dem Kfz-Händler anteilig verbleibende Baraufgaben:

    Baraufgabe insgesamt

    10.000 EUR

    10.000 EUR

    10.000 EUR

    USt (19 %)

    4.750 EUR

    5.225 EUR

    5.700 EUR

    =

    Baraufgabe, die dem Händler letztlich verbleibt

    5.250 EUR

    4.775 EUR

    4.300 EUR

     

    Anwendungsregel und Nichtbeanstandung

    Die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird hinsichtlich aller bis zum 31.12.2021 entstandener Umsatzsteuer ‒ auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs ‒ von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Unternehmer Tauschumsätze entsprechend der bisherigen Fassung der Abschnitte 10.5 und 25a.1 Abs. 10 UStAE behandeln.

     

    Fundstelle

    • BMF 28.8.20, III C 2 ‒ S 7203/19/10001 :001, 2020/0827982, iww.de/astw, Abruf-Nr. 217640
    Quelle: ID 47328112

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