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  • · Fachbeitrag · § 4 UStG

    Energielieferungen sind keine Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung

    | Durch den Vermieter an den Mieter erbrachte Energielieferungen sind nicht als Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung, sondern als steuerpflichtige Hauptleistungen anzusehen. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige vermietet ein Grundstück, auf dem sich unter anderem ein Haupthaus mit zwei Wohnungen befindet. Die Mieter leisten monatliche Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser, die jährlich (zum Teil nach Verbrauch und zum Teil nach Wohnfläche) abgerechnet werden.

     

    Im Streitjahr 2016 installierte die Steuerpflichtige eine neue Heizungsanlage für die Wohnungen im Haupthaus. Die Mieter erhielten die Möglichkeit, die Heizungs- und Wassertemperaturen individuell zu regulieren und bei Beschwerden den Anlagenhersteller direkt zu kontaktieren. Für jeden Mieter wurden eigene Einzelzähler zur Erfassung der Wärmemengen installiert.

     

    Die Steuerpflichtige gab ab Oktober 2016 Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab, mit denen sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichtete, steuerpflichtige Umsätze aus den Energielieferungen an die Mieter angab und die Vorsteuern aus der Rechnung über die Installation der Heizungsanlage sowie den Gaslieferungen geltend machte, was im Ergebnis zu Erstattungsbeträgen führte.

     

    Das Finanzamt setzte demgegenüber die Umsatzsteuer auf 0 EUR fest, weil die Energielieferungen an die Mieter unselbstständige Nebenleistungen der steuerfreien Wohnungsvermietung darstellten.

     

    Entscheidung

    Die Klage hatte weit überwiegend Erfolg. Das Finanzgericht hat die Energielieferungen an die Mieter

    • nicht als Teil der steuerfreien Vermietungsumsätze,
    • sondern als eigenständige steuerpflichtige Leistungen angesehen.

     

    Dies folge daraus, dass

    • die Energielieferungen gesondert abgerechnet werden und
    • die Mieter den Verbrauch individuell regeln können.

     

    Dem stehe nicht entgegen, dass regelmäßig der Vermieter den Energieversorger auswählt und der Mieter hierauf keinen Einfluss habe.

     

    Auch der Umstand, dass die Nebenkosten teilweise nach Wohnfläche berechnet werden, führe nicht zur Annahme einer ständigen Nebenleistung, da dies lediglich die Bemessung des Entgelts betreffe.

     

    PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 15/21 anhängig.

     

    Anmerkung

    Beim BFH ist ein weiteres Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen XI R 8/21 anhängig (Vorinstanz: FG Niedersachsen 25.2.21, 11 K 201/19; vgl. dazu Abruf-Nr. 47328116). Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Vermietungsleistungen und Leistungen über Nebenkosten eine einheitliche Leistung oder zwei getrennte Leistungen darstellen, hat der BFH bislang zwar angesprochen, aber nicht zu entscheiden gehabt. Er hat dies lediglich unter Hinweis auf die EuGH Sache Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie angeführt. Die Finanzverwaltung wendet die Entscheidung des EuGH nicht an, sondern vertritt weiterhin die Auffassung, dass es sich bei Stromlieferungen an Mieter um eine Nebenleistung zur Hauptleistung „Vermietung“ handelt (Abschnitt 4.12.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE).

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47496646

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