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  • · Nachricht · Vereinsrecht

    Ehrenamt: Keine Erleichterung, aber auch kein besonderes Risiko

    | Für ehrenamtlich Tätige in Vereinen gibt es keine Besonderheiten bei der Anwendung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Darauf weist die Bundesregierung in der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage hin. |

     

    Die bei Inkrafttreten der DSGVO befürchtete Abmahnwelle ist lt. Bundesregierung ausgeblieben. Das gilt auch für Vereine. Insbesondere können Vereine in der Regel nicht nach den Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden: Sie fallen nur dann unter das UWG, wenn sie geschäftlich handeln. Dies ist der Fall, wenn sie gegenüber ihren Mitgliedern durch Mitgliedsbeitrag abgedeckte Leistungen erbringen, die auf dem Markt auch gegen Entgelt angeboten werden.

     

    Anhaltspunkte für das Bestehen besonderer Haftungsprobleme für ehrenamtlich Tätige wegen wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen gegenüber Vereinen sieht die Bundesregierung nicht. Adressat evtl. Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche ist zunächst der Verein. Ihm gegenüber haften ehrenamtlich Tätige nach den allgemeinen Regelungen zum Vereinsrecht im BGB nur, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig Schäden verursachen.

     

    Beachten Sie | Eine Erleichterung gilt aber künftig für alle privaten Organisationen: Die Beschäftigtengrenze für die Benennung eines Datenschutzbeauftragten wird von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben. Die entsprechende Änderung in § 38 Bundesdatenschutzgesetz hat der Bundestag beschlossen. Der Bundesrat hat der Änderung inzwischen zugestimmt.

    Quelle: ID 46174587

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