Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Schenkungsteuer

    Steuerbegünstigte Schenkung eines Kommanditanteils

    | Streitig war, ob § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG erfüllt ist, wenn vor der Übertragung eines Mitunternehmeranteils wesentliches Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen dem Betrieb entnommen oder in ein anderes Betriebsvermögen überführt wurde. |

     

    Sachverhalt

    Die Tante des Beschenkten war alleinige Kommanditistin einer GmbH & Co. KG (KG) sowie Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH. Die KG betrieb ein Autohaus. Die Tante überließ ihr gehörende Grundstücke der KG zur Nutzung.

     

    Im Jahre 1995 übertrug die Tante dem Beschenkten einen Kommanditanteil i. H. v. 20 % sowie einen entsprechenden Anteil an der Komplementär-GmbH. Im Jahre 2003 übertrug sie weitere 20 % und den entsprechenden Anteil an der Komplementär-GmbH. 2006 übertrug die Tante die restlichen Anteile (60 %) an der KG und der Komplementär-GmbH. Die der KG zur Nutzung überlassenen Grundstücke brachte sie in eine zuvor von ihr neu gegründete Grundstücks-GmbH & Co. KG ein. Der Beschenkte veräußerte 2007 zunächst 25 % und 2008 weitere 35 % des Kommanditanteils sowie die entsprechenden Anteile an der Komplementär-GmbH jeweils an einen Dritten.

     

    Das FA vertrat die Auffassung, für den am 2006 erworbenen Kommanditanteil könnte bereits von Anfang an die Steuerbegünstigung nicht gewährt werden, weil die Voraussetzungen des § 13a ErbStG aufgrund der Zurückbehaltung von nicht mitübertragenem notwendigen Sonderbetriebsvermögen nicht erfüllt würden.

     

    Entscheidung

    Für den im Jahre 2006 bewirkten Erwerb des Kommanditanteils i. H. v. 40 % war nach Auffassung des BFH die Steuerbegünstigung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG vor 2009 zu gewähren. Ein Nachversteuerungstatbestand greife insoweit nicht.

     

    Maßgeblich sei allein, ob es sich zum Zeitpunkt des Erwerbs um einen Mitunternehmeranteil im ertragsteuerrechtlichen Sinne handele. Ist dies zu bejahen, ist eine funktionierende Wirtschaftseinheit von dem Schenker auf den Bedachten übergegangen.

     

    Für den rückwirkenden Wegfall der Steuerbegünstigung nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG vor 2009 sei bei einer teilweisen Veräußerung zudem regelmäßig davon auszugehen, dass der Erwerber zunächst die ihm bereits früher gehörenden Teil-Kommanditanteile veräußere.

     

    Erläuterungen

    Ob vor der Übertragung eines Mitunternehmeranteils Sonderbetriebsvermögen dem Betrieb entnommen oder in ein anderes Betriebsvermögen überführt wurde, ist für die Gewährung der erbschaftsteuerlichen Steuerbegünstigung somit unbeachtlich, solange es sich bei dem übertragenen Anteil um einen Mitunternehmeranteil handelt. Insoweit folgt das Schenkungsteuerrecht dem Ertragsteuerrecht. Ertragsteuerrechtlich ist der Anteil eines Mitunternehmers der ganze Mitunternehmeranteil, der sich aus dem Anteil am Gesellschaftsvermögen sowie dem funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers zusammensetzt (BFH 22.9.11, IV R 33/08, BStBl II 12, 10). Maßgebend dafür ist das Betriebsvermögen, das am Tag des Erwerbs existiert. Entscheidend ist also, ob es sich zum Zeitpunkt des Erwerbs um einen Mitunternehmeranteil im ertragsteuerrechtlichen Sinne handelt.

     

    Nicht steuerbegünstigt hingegen ist m. E. der Erwerb eines Mitunternehmeranteils, wenn notwendiges Sonderbetriebsvermögen zeitgleich mit Übertragung des Mitunternehmeranteils in ein anderes Betriebsvermögen übertragen, entnommen, oder veräußert wird. In einem solchen Fall geht im Zeitpunkt des Erwerbs keine „funktionierende Wirtschaftseinheit“ auf den Erwerber über. Ebenso dürfte problematisch sein, wenn funktional wesentliches Betriebsvermögen im Anschluss an die Übertragung übertragen wird.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47054175

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents