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  • · Nachricht · Hybridelektrofahrzeuge

    Nachweis zur Ermittlung des ermäßigten privaten Nutzungsanteils

    | Nutzt ein Unternehmer oder ein Arbeitnehmer ein betriebliches, extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug, profitiert er unter bestimmten Voraussetzungen bei Ermittlung des privaten Nutzungsanteils von einer Steuervergünstigung. Erfüllt das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), muss bei der 1 %-Regelung nur der halbe Bruttolistenpreis berücksichtigt werden. Bei der Fahrtenbuchmethode sind bei den Gesamtkosten nur die halbe Abschreibung bzw. die halben Leasingkosten einzubeziehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 Nr. 2 EStG). |

     

    PRAXISTIPP | Liegt im Einzelfall kein Herstellernachweis zu den Voraussetzungen des EmoG vor, kann hilfsweise auf die beigefügte Fahrzeugliste des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) der förderfähigen Plug-In-Hybridfahrzeuge (Stand 23.7.20) zurückgegriffen werden. Gegebenenfalls kann auch das sog. E-Kennzeichen als Nachweis anerkannt werden.

     

    Fundstelle

    • LfSt Rheinland-Pfalz, Kurzinfo v. 6.8.20, S 2334 A-St 31 6
    Quelle: Ausgabe 11 / 2020 | Seite 858 | ID 46912049

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