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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Behandlung von Kryptowährungen

    | Das Finanzministerium Brandenburg hat in einer Verfügung zur erbschaft- und schenkungsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen Stellung genommen. |

     

    Hintergrund

    Kryptowährungen, auch Kryptogeld, sind digitale Zahlungsmittel. Sie basieren auf kryptographischen Werkzeugen wie Blockchains und digitalen Signaturen. Ihre Einordnung als Währung ist strittig. Noch nicht abschließend geklärt ist, ob Kryptowährungen erbschaftsteuerlich ebenfalls als Zahlungsmittel oder als Sachen gelten. Angesichts des bereits beleuchteten technischen Konzepts kryptografischer Währungen wird eine Sacheigenschaft i. S. v. § 90 BGB allgemein abgelehnt.

     

    Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person die Erbschaft als Ganzes auf einen oder mehrere Erben über. Von diesem Grundsatz der Universalsukzession werden auch die Positionen des digitalen Nachlasses erfasst. Dazu dürften auch Kryptowährungen zu rechnen sein.

     

    Was ist neu?

    Virtuelle Währungen (Kryptowährungen) wie beispielsweise Bitcoins, sollen als Finanzinstrumente i. S. v. § 1 Absatz 11 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) zu qualifizieren sein.

     

    Folgerungen

    Nach dieser Maßgabe sind Kryptowährungen als Finanzmittel i. S. v. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG bzw. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a. F. einzustufen. Sie können daher zu einer schädlichen Verwaltungsvermögensquote führen. Die Bewertung virtueller Währungen richtet sich nach dem gemeinen Wert nach § 9 BewG.

     

    Weitere Überlegungen

    Kryptowährungen können auch Auswirkung auf Pflichtteilsansprüche haben. Wirtschaftlich ist der Pflichtteilsberechtigte so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden. Dabei ist auf den gemeinen Wert abzustellen. Im Fall eines börsengängigen Wertpapiers soll für die Wertermittlung grundsätzlich der mittlere Kurswert am Todestag ausschlaggebend sein. Dieser Grundsatz dürfte sich auf Kryptowährungen, die ebenfalls stark wechselnde Kurse aufweisen, übertragen lassen. Zur Bestimmung des maßgeblichen Kurses einer Kryptowährung am Stichtag ist folglich eine Überprüfung des zu diesem Zeitpunkt geltenden Kursstandes erforderlich. Dabei können sich beim Vergleich verschiedener Online-Portale Kursabweichungen ergeben. Dies dürfte eine Schätzung (§ 2311 Abs. 2 S. 1 BGB) erforderlich machen.

     

    Fundstelle

    • FinMin Brandenburg 6.3.19, 36 - S 3812b - 2018#005
    Quelle: ID 46065095

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