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  • · Nachricht · Arbeitsrecht

    Kündigungen wegen Posts bei Facebook und Likes bei Facebook

    von RA Thomas Feil, Hannover

    | Zunehmend gibt es in Arbeitsverhältnissen rechtliche Auseinandersetzungen um Posts und Likes bei Facebook während und außerhalb der Arbeitszeit. Es gibt auch eine steigende Anzahl von Kündigungsschutzklagen, die entsprechende Äußerungen in sozialen Netzwerken zum Gegenstand haben. |

     

    Grundsätzlich haben auch Arbeitnehmer gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz das Recht, ihre Meinung zu äußern und zu verbreiten. Allerdings findet das Recht zur freien Meinungsäußerung seine Grenzen in den allgemeinen Gesetzen und wenn es um das Recht der persönlichen Ehre geht.Mit anderen Worten: Schmähkritik und Beleidigungen sind durch das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gedeckt.

     

    Überprüfen von Arbeitnehmerprofilen erlaubt?

    Zu der Frage, welche Möglichkeiten ein Arbeitgeber zur Datenerhebung bei Arbeitnehmerprofilen hat, ist auf die Anforderungen des § 26 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz abzustellen. Wenn es innerhalb oder bei Gelegenheit des Beschäftigungsverhältnisses zu einer Straftat kommt oder ein entsprechender Verdacht besteht, kann ein Arbeitgeber aktiv werden. Erhält er beispielsweise Kenntnis, dass ein Arbeitnehmer Beleidigungen ausspricht, stellt dies gemäß § 185 Strafgesetzbuch eine Straftat im Sinne des § 26 BDSG dar. Dann besteht ein Anfangsverdacht, sodass der Arbeitgeber entsprechende Daten erheben darf. Beispielsweise ist eine Überprüfung des Facebook-Profils dann zulässig.

     

    Posts während der Arbeitszeit

    Der zweite Prüfungspunkt nach § 26 BDSG ist, dass die Beleidigung bei der Arbeitstätigkeit an sich oder bei Gelegenheit begangen worden ist. Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter sich während der Arbeitszeit in Facebook einloggt und etwas postet, ist ein solcher Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit gegeben.

     

    Außerhalb der Arbeitszeit, insbesondere während der Freizeit, findet § 26 BDSG keine Anwendung. In der Regel kann dann ein Arbeitgeber nicht eingreifen und datenschutzrechtlich zulässig Facebook-Profile überprüfen. Ausnahmen sind in der Praxis allerdings dann zulässig, wenn beispielsweise ein Mitarbeiter in der Freizeit den Eindruck erweckt, er handle offiziell im Namen des Unternehmens.

     

    Rechtmäßigkeit einer Kündigung: Adressatenkreis entscheidet

    Es liegen mittlerweile verschiedene Entscheidungen vor, die sich mit Kündigungen wegen eines Posts in Facebook beschäftigen. Die Gerichte stellen nach den bisherigen Urteilen insbesondere darauf ab, wer Adressat des Posts war.

     

    Wenn ein Posting nur im kleinen Kreis erfolgt ist, so wird dies von den Gerichten durchaus als vertrauliche Kommunikation angesehen. Eine Kündigung wäre dann unrechtmäßig.

     

    Anders hat dies aber beispielsweise das AG Duisburg gesehen, wenn zum engeren Freundeskreis zum überwiegenden Teil Arbeitskollegen gehören (5 Ca 949/12). Auch das Weiterleiten von negativen Äußerungen im Zusammenhang mit einer Schmähkritik kann einen Kündigungsgrund darstellen.

     

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist daher dringend zu empfehlen, mit Blick auf ihr Arbeitsverhältnis vorsichtig mit jeglichen Äußerungen in sozialen Netzwerken zu sein.

     

    Unternehmen sollten intern besprechen, wie mit sozialen Netzwerken während der Arbeitszeit umgegangen werden soll. Hier gibt es mittlerweile eine Bandbreite von unterschiedlichen Strategien im Umgang mit den sozialen Netzwerken. Einige Unternehmen untersagen z. B. während der Arbeitszeit jegliche Nutzung von sozialen Netzwerken, andere Unternehmen nutzen gezielt soziale Netzwerke, um Kontakte mit Kunden aufrecht zu erhalten, zu intensivieren oder auch neue Kunden zu gewinnen.

    Quelle: ID 46346285

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