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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Der Steuerberater als Arbeitgeber: 20 Tipps und Muster zum Datenschutz bei Mitarbeitern

    | Datenschutz hat keinen hohen Unterhaltungswert. Doch auch unter den Bewerbern, Mitarbeitern, Aushilfen, Ex-Mitarbeitern, Azubis, Praktikanten in der Steuerberaterkanzlei hat sich mittlerweile herumgesprochen, dass man Ansprüche aus dem Datenschutz hat. Wie reagiert der Kanzleiinhaber hier am besten? Und was gilt? Im Folgenden erhalten Sie Tipps zur optimalen Umsetzung des Beschäftigtendatenschutzes in Ihrer Kanzlei. |

     

    Grundsätzlich gilt auch hier, dass personenbezogene Daten von Beschäftigten nur dann verarbeitet werden sollen, wenn dies für die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers oder zur Durchführung, Ausübung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Ob und wann die Erhebung bestimmter Daten tatsächlich erforderlich ist, muss dabei immer anhand des konkreten Einzelfalls bestimmt werden.

     

    PRAXISTIPP | Vergessen Sie nicht, das gesamte „Personalverfahren“ in Ihr Verzeichnis zu überführen. Clustern Sie hier (z. B. Bewerber, Beschäftigte etc.). Auf Anforderung muss dieses Verzeichnis bei der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden (Art. 30 Abs. 4 DSGVO). Eine Vorlage für ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten erhalten Sie online unter astw.iww.de.

                        

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