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  • · Fachbeitrag · § 13a ErbStG

    Optionsverschonung kann bei einheitlicher Schenkung mehrerer KG-Anteile nur einheitlich angewendet werden

    | Die Verwaltungsvermögensquote ist bei der einheitlichen Schenkung mehrerer Kommanditanteile für jeden Anteil gesondert zu ermitteln. Der Antrag auf Optionsverschonung kann nur einheitlich für die gesamte Schenkung gestellt werden. |

     

    Sachverhalt

    Die Mutter der Steuerpflichtigen schenkte dieser Anteile an vier Kommanditgesellschaften. Nach den gesonderten Feststellungen der Anteilswerte lagen die Verwaltungsvermögensquoten für drei Anteile unter 10 % und für einen Anteil über 10 %.

     

    Die Steuerpflichtige beantragte die vollständige Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 8 ErbStG alter Fassung (sog. Optionsverschonung). Diese gewährte das Finanzamt nur im Hinblick auf die drei Kommanditanteile, deren Verwaltungsvermögensquoten unter 10 % lagen. Den vierten Anteil behandelte es demgegenüber als voll steuerpflichtig.

     

    Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage führte die Steuerpflichtige aus, dass bei einheitlicher Stellung des Antrags auf Optionsverschonung auch die Verwaltungsvermögensquote einheitlich ermittelt werden müsse. Insgesamt läge diese für alle vier Anteile unter 10 %. Hilfsweise sei für den vierten Anteil wenigstens die Regelverschonung von 85 % zu gewähren.

     

    Entscheidung

    Die Klage ist unbegründet.

     

    Die für die Inanspruchnahme der Optionsverschonung höchstens zulässige Verwaltungsvermögensquote von 10 % sei für jeden Kommanditanteil gesondert zu ermitteln. Dies ergebe sich aus dem allgemeinen Grundsatz des Bewertungsrechts, wonach jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten sei. Diese Voraussetzung sei bei einem der vier erworbenen Anteile nicht erfüllt.

     

    Nach dem Gesetzeswortlaut könne der Antrag auf Optionsverschonung bei einer einheitlichen Schenkung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten nur für die gesamte Schenkung einheitlich gestellt werden. Eine Inanspruchnahme der Regelverschonung für einzelne wirtschaftliche Einheiten komme nicht in Betracht. Dies folge unter anderem daraus, dass der Antrag auf Optionsverschonung nur unwiderruflich erklärt werden könne, was einen Rückfall auf die Regelverschonung ausschließe.

     

    PRAXISTIPP | Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zwar wurde das Erbschaftsteuergesetz zwischenzeitlich in wesentlichen Punkten geändert. Es ist aber zum einen aufgrund von teils langwierigen Bewertungs- und/oder Einspruchsverfahren durchaus möglich, dass das bisherige Recht weiterhin auf eine Vielzahl von Fällen Anwendung findet. Hinzu kommt, dass die Finanzverwaltung für die Frage des „Rückfalls“ auf die Regelverschonung trotz der geänderten Rechtslage an ihrer Auffassung festhält.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46969490