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  • · Fachbeitrag · § 9 VwZG (Verwaltungszustellungsgesetz)

    Zustellung eines Einfuhrabgabenbescheids im Ausland (Schweiz)

    | Ein unvollständig ausgefülltes Zustellungszeugnis einer ausländischen Behörde weist die Zustellung im Ausland nicht nach. |

     

    Sachverhalt

    Das Hauptzollamt (HZA) hatte den Kläger im Zusammenhang mit der Einfuhr eines PKW aus der Schweiz mit einem Einfuhrabgabenbescheid (Festsetzung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Das Fahrzeug war von einer zwischenzeitlich insolventen Schweizer Aktiengesellschaft nach Deutschland eingeführt und hier mit einem auf den Kläger ausgestellten deutschen Kurzzeitkennzeichen bewegt worden.

     

    Der Einfuhrabgabenbescheid wurde im Januar 2012 an eine deutsche Anschrift des Klägers versandt, unter der dieser aber nur bis August 2011 gemeldet war. Zusätzlich wurde die Eidgenössische Zollverwaltung auf der Grundlage eines Amtshilfeabkommens um Zustellung des Einfuhrabgabenbescheids an den Kläger in der Schweiz ersucht. Mit einer Zustellungsbescheinigung bestätigte die Schweizer Oberzolldirektion im Juli 2012, den Bescheid im Juni 2012 dem Kläger zugestellt zu haben.

     

    Fünf Jahre später, im April 2017, richtete die Bundesstelle Vollstreckung Zoll ein Ersuchen um Einziehung der Abgabenforderung an die Schweiz. Der Kläger wurde über das Einziehungsersuchen schriftlich informiert. In diesem Zusammenhang erhielt er nach seinen eigenen Angaben erstmals den Einfuhrabgabenbescheid aus Januar 2012 und erhob hiergegen nach erfolglosem Einspruch Klage.

     

    Entscheidung

    Das FG gab der Klage statt, weil der Abgabenbescheid dem Kläger erst nach Ablauf der im Zollkodex bestimmten Drei-Jahres-Frist für die Nacherhebung von Einfuhrabgaben bekannt gegeben worden sei. Aus dem Umstand, dass der Bescheid im Januar 2012 mit der Post an die inländische Adresse des Klägers versandt worden und es offensichtlich zu keinem Postrücklauf gekommen sei, könne nicht geschlossen werden, der Bescheid sei dem Kläger dort zugegangen. Der Kläger habe zum maßgeblichen Zeitpunkt unter seiner deutschen Adresse keinen Wohnsitz mehr unterhalten. Im Übrigen könne allein aus einem fehlenden Postrücklauf nicht geschlossen werden, ein Bescheid sei zugegangen, denn dies ließe unberücksichtigt, dass ‒ wenn auch nicht ständig, so doch immer wieder ‒ Briefe verloren gingen.

     

    Es sei auch nicht nachgewiesen, dass der Abgabenbescheid dem Kläger durch die Eidgenössischen Zollverwaltung im Juni 2012 zugestellt worden sei. Nach dem Verwaltungszustellungsgesetz erfolge eine Zustellung im Ausland, sofern ‒ wie bei der Schweiz ‒ eine Bekanntgabe nicht bereits durch Einschreiben mit Rückschein völkerrechtlich zulässig ist, auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland. Die Zustellung muss durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen werden.

     

    Ein solches Zustellungszeugnis habe die Schweizer Oberzolldirektion zwar ausgestellt und den deutschen Zollbehörden übermittelt. Dieses Zustellungszeugnis sei aber hinsichtlich der die Zustellung bewirkenden Vorgänge nicht vollständig ausgefüllt. Aus ihm ergebe sich insbesondere nicht, ob das Schriftstück durch Übergabe an den Kläger persönlich oder auf andere Weise zugestellt wurde, obwohl das verwendete Formular hierzu entsprechende Eintragungen vorsehe. Diese Angaben seien nicht verzichtbar.

     

    Die Bescheinigung der ersuchten Behörde über eine Zustellung im Ausland dürfte sich nicht auf die Feststellung der erfolgten Zustellung beschränken, sondern müsse jedenfalls Auskunft geben

     

    • über den Zeitpunkt der Zustellung sowie
    • darüber, an wen und in welcher Form das zuzustellende Schriftstück übergeben worden sei.

     

    Das vorliegende Zustellungszeugnis werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Es lasse weder erkennen, in welcher Form die Zustellung erfolgte, noch, welcher Person der streitgegenständliche Einfuhrabgabenbescheid letztlich übergeben worden sei, noch, in welcher Beziehung diese Person zum Kläger gestanden habe.

     

    PRAXISTIPP | Gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg ist Revision anhängig. Das Aktenzeichen des BFH lautet VII R 7/19.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46013022

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