Die überlange Dauer eines Einspruchs- oder Klageverfahrens steht der Festsetzung von Aussetzungszinsen für dieses Verfahren auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung nicht entgegen. Eine Entschädigungsklage nach §§ 198 ff. GVG kann nicht auf die überlange Dauer eines vor einem FA anhängigen Verfahrens gestützt werden. Der in Art. 6 Abs. 1 EMRK geregelte Entschädigungsanspruch erfasst nicht steuerrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinne.
1. Der Strukturwandel zur Liebhaberei stellt keine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe dar. Die weiterhin in dem nun nicht mehr einkommensteuerrelevanten Betrieb genutzten Wirtschaftsgüter bleiben Betriebsvermögen.
Die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden ist immer wieder Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren, insbesondere seitdem die Aufteilung nach dem Flächenschlüssel gesetzlich vorrangig ist.
Bei einem Forstbetrieb ist die Totalgewinnprognose grundsätzlich generationenübergreifend über den Zeitraum der durchschnittlichen Umtriebszeit des darin vorherrschenden Baumbestands zu erstrecken. Dies gilt auch ...
Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften nach § 15 Abs. 4 Satz 3 ff. EStG hält der BFH zumindest dann für verfassungsgemäß, wenn derartige Verluste noch mit ...
Die Übernahme des negativen Kapitalkontos bei Erwerb eines KG-Anteils führt nur insoweit zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten, als der Erwerber mit der Übernahme des negativen Kapitalkontos auf die Auszahlung ...
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Wird ein im Ganzen verpachteter Betrieb teilentgeltlich veräußert, setzt sich das Verpächterwahlrecht beim Erwerber wie bei einer unentgeltlichen Übertragung fort, d. h., die teilentgeltliche Übertragung führt ...