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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Anspruchs auf Aussetzungszinsen trotz überlanger Verfahrensdauer

    von RD a. D. Michael Marfels, Nordkirchen

    | Die überlange Dauer eines Einspruchs- oder Klageverfahrens steht der Festsetzung von Aussetzungszinsen für dieses Verfahren auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung nicht entgegen. Eine Entschädigungsklage nach §§ 198 ff. GVG kann nicht auf die überlange Dauer eines vor einem FA anhängigen Verfahrens gestützt werden. Der in Art. 6 Abs. 1 EMRK geregelte Entschädigungsanspruch erfasst nicht steuerrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinne. |

     

    Sachverhalt

    Nach einer Außenprüfung beim gewerbetreibenden Kläger K im Jahre 1995 reduzierte das FA durch ESt- Änderungsbescheid vom November 1997 die Gebäudesonderabschreibung für 1991 und den Verlustrücktrag aus 1992, da das FA von einer anderen Aufteilung der Anschaffungskosten auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits ausging. Der Einspruch hiergegen wurde im Oktober 2006, die Klage durch Urteil vom 7.6.2011 zurückgewiesen, da lt. dem im November 2009 in Auftrag gegebenen Gutachten der Gebäudeanteil sogar noch geringer sei als vom FA angenommen. Für das Einspruchs- und Klageverfahren wurde jeweils antragsgemäß die Aussetzung der Vollziehung (AdV) für die nachgeforderten erheblichen Beträge (ESt und SolZ) gewährt. Gegen den anschließenden Bescheid vom 7.12.2012, mit dem das FA Aussetzungszinsen für die ESt und den SolZ 1991 i. H. v. insgesamt 490.800 EUR festsetzte, machte K im Einspruchs- und Klageverfahren erfolglos geltend, der Zinsanspruch des FA sei wegen der überlangen Dauer sowohl des Verwaltungs- als auch des Klageverfahrens verwirkt.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH weist die Revision des K als unbegründet zurück.

     

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