Für Einnahmen-Überschuss-Rechner ist bei der Ermittlung der maßgeblichen Gewinngrenze nur der reale wirtschaftlich erzielte Jahresgewinn maßgeblich. Eine Auflösung der in früheren Wirtschaftsjahren gebildeten ehemaligen Ansparabschreibungen sowie der Gewinnzuschlag sind dabei nicht als Betriebseinnahme zu berücksichtigen und somit neutral. Mit diesem Urteil bezieht sich das FG Köln auf die Gesetzesfassung, wonach der Investitionsabzugsbetrag nur in Anspruch genommen werden darf, wenn bei der ...
Auch für Geschäftsführer und Gesellschafter mit einer Mehrheitsbeteiligung einer GmbH ist bei einem flexiblen Arbeitszeitmodell nicht von einem Zufluss des Arbeitslohnes schon im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem ...
Der BFH (18.4.13, VI R 29/12) hat entschieden, dass die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der ...
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 EUR abziehbar, wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nach einem Urteil vom FG Düsseldorf muss dieser andere Arbeitsplatz so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige nicht auf das heimische Büro angewiesen ist. Im Streitfall ging es um einen Großbetriebsprüfer, der von zu Hause aus Vor- und Nachbereitungen verrichtete. Im Finanzamt gab es lediglich Poolarbeitsplätze im Verhältnis von acht Prüfern zu drei ...
Die nur mit einem einzigen Fahrzeug der Luxusklasse – einem Porsche 911 – betriebene Autovermietung an Selbstfahrer ist mangels Gewinnerzielungsabsicht kein Gewerbebetrieb, sondern eine steuerlich unbeachtliche ...
Eine Anwartschaft auf eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist keine Beteiligung und deshalb bei der Bestimmung der Beteiligungshöhe nach § 17 EStG nicht zu berücksichtigen.
Der Verlust der Gemeinnützigkeit hat für Vereine gravierende Folgen. Die neue Sonderausgabe von VB VereinsBrief zeigt Ihnen, wie Sie Warnzeichen frühzeitig erkennen und aktiv gegensteuern. Konsequent eingeordnet aus Sicht des Finanzamts.
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Die Übernahme von Golfclubbeiträgen für einen angestellten Mehrheitsgesellschafter stellt keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern Arbeitslohn dar. Mit diesem Urteil verweist das FG Köln auf die neuere BFH-Rechtsprechung, wonach der Abzug von Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG dann nicht nach § 3c Abs. 2 EStG begrenzt ist, wenn der Gesellschafter durch seine Beteiligung keine Einnahmen erzielt hat.