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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Pendlerpauschale für Familienheimfahrt auch ohne tatsächliche Kosten

    | Der BFH (18.4.13, VI R 29/12 ) hat entschieden, dass die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Steuerpflichtige für die Fahrt keine Kosten hatte. Vom Arbeitgeber steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und steuerfrei gewährte Freifahrten sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen. | Grundlage Sachverhalt

    Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 und 4 EStG können bei doppelter Haushaltsführung Aufwendungen für eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen ist eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG). Das gilt selbst dann, wenn der Berufspendler für diese Fahrten keine Kosten getragen hat. Die darin liegende Begünstigung ist vom Gesetzgeber gewollt und gerechtfertigt, betont der BFH.

    Im Urteilsfall ging es um einen Angestellten der Deutschen Bahn, der 40 ­Familienheimfahrten mit der Bahn ohne Bezahlung durchgeführt hatte, sodass ihm keine Aufwendungen entstanden waren. FA und das FG Sachsen-Anhalt gewährten mangels Aufwand keine Pauschale. Das FG argumentierte, der Kläger könne die Entfernungspauschale nicht in Anspruch nehmen, soweit er die Aufwendungen für die Heimfahrten nicht selbst getragen habe.

     

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