Ein Steuerberater, der bei der Erstellung einer Einkommensteuererklärung den Gewinn des Mandanten leichtfertig fehlerhaft ermittelt, ist nicht Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung, da er selbst keine unrichtigen Angaben gegenüber dem FA macht. Sein leichtfertiges Handeln ist aber auch dem Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, sodass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Festsetzungsfrist nicht vorliegen. Damit entschied der BFH insoweit abweichend von einem Fall aus dem Juli 2013, in dem sich ...
Für den Erlass einer mehr als drei Besteuerungszeiträume umfassenden Prüfungsanordnung bei Mittelständlern ist insoweit nicht entscheidend, ob eine Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit begangen wurde oder nicht.
Übersieht das FA bei der Einkommensteuerveranlagung, dass in der vorgelegten Einnahme-Überschuss-Rechnung die bei der Umsatzsteuererklärung für denselben Veranlagungszeitraum erklärten und im Umsatzsteuerbescheid ...
Nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wird angemessen entschädigt, wer durch unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens als Beteiligter einen Nachteil erleidet, wobei sich die Angemessenheit nach Schwierigkeit, Bedeutung und Verhalten im Einzelfall richtet. Vor diesem Hintergrund urteilte der BFH jetzt in einer Kindergeldsache mit Auslandsbezug erneut über einen Entschädigungsanspruch und stellte erstmals allgemeine Leitlinien für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer von ...
Das BMF hat die Ländergruppeneinteilung mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 für einige Staaten wie etwa Ungarn, Griechenland, Thailand oder China sowie diverse Exoten wie die Malediven, Peru, Barbados oder ...
Durch den Taifun waren auf den Philippinen beträchtliche Schäden entstanden. Zur Unterstützung gelten besondere Verwaltungsregelungen bis zum 31. März 2014. Die betreffen die in Katastrophenfällen üblichen ...
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Laut BFH von Anfang 2013 sind für in einer Kalkulationsperiode entstandene Kostenüberdeckungen, die in der Folgeperiode durch entsprechend geminderte Entgelte auszugleichen sind, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Dies steht im Widerspruch zur bisherigen Verwaltungsauffassung, wonach Verrechnungsverpflichtungen als Bestandteil bestehender Vertragsverhältnisse mangels Erfüllungsrückstand nicht passiviert werden können. Diese Sichtweise wird vom BMF aufgehoben. Die Verwaltung folgt ...