Bei der im Rahmen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorzunehmenden Prüfung, ob bei einer zwischengeschalteten Gesellschaft die für die Grunderwerbsteuer erforderliche Beteiligungsquote von 95 % erreicht ist, bleiben Anteile, die eine hundertprozentige Tochter der Gesellschaft an dieser hält, unberücksichtigt. Gleiches gilt für Anteile, die die Gesellschaft selbst hält.
Das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück ist kein bebautes Grundstück im Sinne des Befreiungstatbestands, so das FG Düsseldorf (4 K 1106/13 Erb).
Ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Neuregelung die Einkommensteuerfestsetzung noch nicht bestandskräftig, so hat es der Steuerpflichtige selbst in der Hand, die für die Verlustfeststellung erforderliche ...
Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 28.1.14 (5 K 2131/12) hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass für ein Kind, das nach seiner Erstausbildung in Vollzeit erwerbstätig ist und berufsbegleitend studiert, ab Januar 2012 kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht.
DerBFH hat in einem aktuellen Urteil (14.11.13, VI R 20/12) entschieden, dass Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift „zwangsläufig“ i.S. des § 33 EStG sind und damit dem ...
Kosten für Baumaßnahmen: BMF präzisiert Abgrenzung
Mit Schreiben vom 26.01.2026 hat das BMF die Abgrenzung von Anschaffungs-, Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen präzisiert. Die Sonderausgabe von AStW Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht zeigt anhand von praktischen Beispielen, was das für die Beratungspraxis bedeutet.
Kassenführung: der aktuelle BMF-Bericht im Praxis-Check
Das BMF hat einen aktuellen Evaluierungsbericht zum Kassengesetz vorgelegt. Was bedeutet das für die Beratungspraxis? Wo liegen derzeit die größten Risiken einer Hinzuschätzung für Ihre Mandanten? Die Sonderausgabe von BBP Betriebswirtschaft im Blickpunkt zeigt, was jetzt wichtig ist.
Die Stiftungsholding als Alternative zur GmbH-Holding
GmbH-Holdings sind beliebt – aber sind sie immer die beste Option? Das IWW-Webinar am 26.05.2026 zeigt, warum die Stiftungsholding in vielen Fällen die bessere Alternative ist. Profitieren Sie von einer systematischen Gegenüberstellung und vielen praktischen Gestaltungsbeispielen.
Obwohl jedem Steuerpflichtigen laut Abgabenordnung nur eine Steueridentifikationsnummer zugeordnet werden darf, ist es seit 2010 in 106.029 Fällen zur Vergabe mehrerer Nummern gekommen.