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Zur Rechtmäßigkeit der Sanierungsklausel
| Der EuGH hat das Rechtsmittel Deutschlands gegen den Beschluss des EuG zur Rechtmäßigkeit der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG zurückgewiesen. |
Sachverhalt und Entscheidung
Die EU Kommission hatte die sog. Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG als rechtswidrige staatliche Beihilfe bewertet und Deutschland angewiesen, jegliche Beihilfe, die unter dieser Regelung seit dem Beginn der Anwendungsfrist gewährt wurde, zurückzufordern (EU-Kommission, Beschluss 26.11.11, IP/11/65). Die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG enthalte eine mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende rechtswidrige Beihilferegelung im Sinne von Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise in der Europäischen Union (AEUV), da die Sanierungsklausel lediglich selektiv „Unternehmen in Schwierigkeiten“ begünstige. Dem kam Deutschland nach, klagte jedoch gegen den Beschluss vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG). Diese Klage wies der EuG als verfristet ab (EuG, Beschluss 18.12.12, Rs. T-205/11). Im vorliegenden Verfahren vor dem EuGH beantragte die Bundesrepublik die Aufhebung dieses EuG-Beschlusses und berief sich darauf, ihr sei der Beschluss der EU-Kommission nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, sodass die Rechtsmittelfrist später begonnen habe. Dem folgte der EuGH nicht.
Werde ein Beschluss der Kommission durch Boten in der Ständigen Vertretung eines Mitgliedstaats einem Bediensteten dieser Vertretung übergeben, der auf dem dem Beschluss beigefügten Übersendungsschreiben einen Eingangsstempel der Vertretung anbringt, so sei i.d.R. von einer Zustellung an diesem Tage auszugehen, wenn dies nicht widerlegt werde. Da der Beschluss in der Ständigen Vertretung Deutschlands einem ihrer Bediensteten übergeben worden sei, sei von einer wirksamen Zustellung an diesem Tage auszugehen, das Rechtsmittel dagegen daher – wegen Nichteinhaltung der Frist – verspätet.
Erläuterungen
Infolge der Bestandskraft des Beschlusses der EU Kommission wird Deutschland die Sanierungsklausel in § 8 Abs.1a KStG aufheben bzw. ggf. ändern müssen. Nach der Entscheidung der Europäischen Kommission können nur in Ausnahmefällen auf der Grundlage der Sanierungsklausel gewährte „Einzelbeihilfen“ von der Rückforderung ausgenommen sein, soweit der Steuervorteil 500.000 EUR nicht überschreitet, das begünstigte Unternehmen zum 1.7.08 kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ war und alle anderen Voraussetzungen des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der Finanz- und Wirtschaftskrise sowie der einschlägigen Umsetzungsregelungen erfüllt sind.
Fundstelle
- EuGH 3.7.14, C-102/13 P, astw.iww.de, Abruf-Nr. 142527