· Nachricht · Grundsteuer
Neues Vorlageverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung ab 1.1.2009
| Einheitswerte werden für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Betriebsgrundstücke und für andere Grundstücke festgestellt (§ 19 Abs. 1 BewG). Sie stellen neben den Steuermesszahlen und den von den Gemeinden festgelegten Hebesätzen die Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer dar. Maßgebend für die Feststellung der Einheitswerte sind in den alten Bundesländern und West-Berlin die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964. |
Der BFH hat die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens für Stichtage bis zum 1.1.2007 trotz der verfassungsrechtlichen Zweifel, die sich aus dem bereits lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkt und den darauf beruhenden Wertverzerrungen ergeben, bislang als verfassungsgemäß beurteilt (BFH 30.6.10, II R 60/08, BStBl II 10, 897). In der zitierten Entscheidung wies der BFH darauf hin, dass ein weiteres Unterlassen einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens im Widerspruch zum allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) stehen könnte.
Gegen dieses Urteil ist bereits eine Verfassungsbeschwerde anhängig (Az. beim BVerfG: 2 BvR 287/11). In dem neuen Vorlageverfahren ist jetzt zu klären, ob die Einheitsbewertung des Grundvermögens auch für den Stichtag (Feststellungszeitpunkt) 1.1.2009 noch verfassungsgemäß ist.
Sachverhalt
In dem Verfahren, das dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, hatte der Kläger im Jahr 2008 eine Teileigentumseinheit (Ladenlokal) im ehemaligen Westteil von Berlin erworben. Das Finanzamt rechnete das Objekt dem Kläger zu und übernahm in dem Bescheid den Einheitswert des Rechtsvorgängers. Das FG wies die Klage, mit dem der Kläger die ersatzlose Aufhebung des Einheitswerts im Hinblick auf eine Verfassungswidrigkeit der Einheitswertfeststellung beantragt hatte, ab.
Entscheidung
Der BFH vertritt die Ansicht, dass die Maßgeblichkeit dieser veralteten Wertverhältnisse (spätestens) seit dem Feststellungszeitpunkt 1.1.2009 wegen des sehr lange - über 4 Jahrzehnte - zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts nicht mehr mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung des Steuerrechts vereinbar ist. Da weitere Hauptfeststellungen nicht durchgeführt worden seien, sei es nach Anzahl und Ausmaß zu dem Gleichheitssatz widersprechenden Wertverzerrungen bei den Einheitswerten gekommen. Die seit 1964 eingetretene rasante städtebauliche Entwicklung im großstädtischen Bereich, die Fortentwicklung des Bauwesens nach Bauart, Bauweise, Konstruktion und Objektgröße sowie andere tiefgreifende Veränderungen am Immobilienmarkt fänden keinen angemessenen Niederschlag im Einheitswert. So könnten z.B. heute maßgebliche wertbildende Faktoren wie Energieeffizienz oder Anschlüssen an Hochgeschwindigkeitsdatennetze nicht im Einheitswert abgebildet werden, weil die „Merkmale für die Beurteilung der baulichen Ausstattung bei Gebäuden“ auf die Verhältnisse und den Ausstattungsstandard im Hauptfeststellungszeitpunkt fixiert seien und seit 1966 nahezu unverändert angewendet würden.
Praxishinweis
Der Vorlagebeschluss verhindert nicht den Erlass von Einheitswertbescheiden, Grundsteuermessbescheiden und Grundsteuerbescheiden sowie der Beitreibung von Grundsteuer. Betroffene Grundstückseigentümer sollten nunmehr erlassene Einheitswertbescheide anfechten und offen halten bzw. prüfen, ob Anträge auf fehlerberichtigende Wertfortschreibungen zweckmäßig sind. Allerdings ist zu befürchten, dass das BVerfG dem Gesetzgeber für vergangene Zeiträume eine Nachbesserung ermöglicht und selbst bei einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit keine Änderung zugunsten mit Wirkung für vergangene Zeiträume vorgenommen wird.
Fundstelle
- BFH 22.10.14, II R 16/13, astw.iww.de, Abruf-Nr. 173438