· Nachricht · Gewerbesteuer
Anwendung von § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG bei der Gewerbesteuer
| Gewerbesteuerlich gehören Veräußerungsgewinne i. S. v. § 16 EStG grundsätzlich nicht zum Gewerbeertrag i. S. v. § 7 GewStG . Nach § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn, soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind. Fraglich ist, ob diese Vorschrift auch gewerbesteuerlich zu berücksichtigen ist. Dies hätte zur Folge, dass der insoweit entstehende (laufende) Gewinn in den Gewerbeertrag einzubeziehen wäre. |
Sachverhalt
Der Alleingesellschafter A einer Einmann-GmbH & Co. KG veräußerte einen 100-%-Anteil an einer (weiteren) GmbH aus seinem Sonderbetriebsvermögen an die KG. Er erzielte hieraus einen Gewinn, der nach § 16 Abs. 3 Satz 5 GewStG einkommensteuerlich als laufender Gewinn zu erfassen war, da A die KG zu 100 % beherrschte. Streitig war, ob der Gewinn den Gewerbeertrag der KG erhöht, auch wenn diese Veräußerung auf Veranlassung des Erwerbers in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils erfolgt ist.
Entscheidung
Der BFH bejahte dies. Im Rahmen der Aufgabe des Mitunternehmeranteils sei der erzielte Gewinn aus der Veräußerung der GmbH-Beteiligung nach § 7 Satz 1 GewStG i. V. m. § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG als laufender Gewinn in die Gewerbesteuer einzubeziehen. Anderes folgt auch nicht aus § 7 Satz 2 GewStG. Die in § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG angeordnete Fiktion eines laufenden Gewinns betrifft diejenigen Mitunternehmer, die auf beiden Seiten des Veräußerungsgeschäfts stehen. § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG gilt über § 7 Satz 1 GewStG auch für die Gewerbesteuer, indem gewerbesteuerliche Ausgangsgröße der zu ermittelnde Gewinn ist. Für eine teleologische Reduktion des § 7 Satz 1 GewStG besteht nach Auffassung des BFH kein Anlass.
Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG soll sicherstellen, dass im Rahmen einer Betriebsaufgabe anfallende Veräußerungsgewinne nur dann steuerlich begünstigt werden, wenn Wirtschaftsgüter an Dritte veräußert werden. § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG ist als typisierende Missbrauchsverhinderungsvorschrift über § 7 Satz 1 GewStG auch gewerbesteuerlich zu berücksichtigen. Infolgedessen sollen bei Veräußerungen, die wirtschaftlich „an sich selbst“ erfolgen, die anfallenden Gewinne als laufende Gewinne behandelt werden (so ausdrücklich BTDrucks 12/5630, S. 58, 80). Diese unterliegen der Gewerbesteuer.
Erläuterungen
Eine teleologische Reduktion des § 7 Satz 1 GewStG kommt somit nicht in Betracht, soweit ein Mitunternehmer zunächst eine in seinem Sonderbetriebsvermögen gehaltene GmbH-Beteiligung an seine Mitunternehmerschaft veräußert, um sodann seinen gesamten Mitunternehmeranteil an einen Dritten zu veräußern. Entsprechendes gilt auch dann, wenn keine Betriebsaufgabe bzw. Aufgabe eines Mitunternehmeranteils im Sinne von § 16 Abs. 3 EStG vorliegt. Auch für die Betriebs- bzw. Anteilsveräußerung regelt § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG, dass die Veräußerung „an sich selbst“ zu einem laufenden Gewinn führt. Dementsprechend sind die obigen Erwägungen hierauf zu übertragen.
Fundstelle
- BFH 3.12.15, IV R 4/13, astw.iww.de, Abruf-Nr. 183972